Entscheidungen
Scheinrechnung
Wenn der Versicherungsnehmer nach der behaupteten
Entwendung des versicherten Pkw eine Rechnung über
Lieferung und Einbau einer Anhängerkupplung des Kfz.
über einen Gesamtbetrag von 1.413,81 DM einschl.
MwSt. vorgelegt hat, obwohl der Rechnungssteller
insoweit keine Leistungen erbracht hat, ist der
Versicherer von der Verpflichtung der Leistung frei,
da der Versicherungsnehmer die
Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3
AKB verletzt hat, da der Versicherungsnehmer die gegen
ihn sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1
VVG nicht widerlegt hat, da die
Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden,
und da das Verschulden des Versicherungsnehmers nicht
als gering anzusehen ist (kein entlastender Vortrag,
keine erkennbar entlastenden Umstände), da der
Versicherungsnehmer über die Folgen vorsätzlicher,
folgenloser Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß
belehrt worden ist.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 4. 7. 2000 - 9 U
183/99 = r + s 2001, 57
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