Entscheidungen
 
Scheinrechnung
 

Wenn der Versicherungsnehmer nach der behaupteten Entwendung des versicherten Pkw eine Rechnung über Lieferung und Einbau einer Anhängerkupplung des Kfz. über einen Gesamtbetrag von 1.413,81 DM einschl. MwSt. vorgelegt hat, obwohl der Rechnungssteller insoweit keine Leistungen erbracht hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung der Leistung frei, da der Versicherungsnehmer die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt hat, da der Versicherungsnehmer die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG nicht widerlegt hat, da die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und da das Verschulden des Versicherungsnehmers nicht als gering anzusehen ist (kein entlastender Vortrag, keine erkennbar entlastenden Umstände), da der Versicherungsnehmer über die Folgen vorsätzlicher, folgenloser Obliegenheitsverletzung ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 4. 7. 2000 - 9 U 183/99 = r + s 2001, 57

  
 
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