Schlüsselverhältnisse
Wenn entgegen dem Vortrag des Antragstellers die
Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten
ergeben hat, dass der Ersatzschlüssel nicht von dem
anderen Originalschlüssel kopiert worden sein kann,
wird der Versicherer wegen einer Verletzung der dem
Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht
leistungsfrei.
Der Versicherungsnehmer hatte
behauptet, einer der beiden von ihm vorgelegten
Fahrzeugschlüssel sei als Ersatzschlüssel nach dem
anderen vorgelegten Originalschlüssel gefertigt
worden. Dazu das Landgericht Düsseldorf:
"Der Sachverständige B, der sein schriftliches
Gutachten mündlich näher erläutert hat, hat
überzeugend (und im Wesentlichen auch
übereinstimmend mit den Gutachten des privaten
Sachverständigen R) festgestellt, dass die im
Abtastverfahren gefertigte Kopie nicht vom vorgelegten
Schlüssel des Kl. gefertigt worden sei.
Dies
hinterlasse auf einem - hier auch als Vorlage
verwendeten - Messingrohling stets Abtastspuren, die
nachträglich nicht völlig abgetragen werden
könnten. Es sei auch auf Grund der durch Lichtbilder
dokumentierten Vermessung der Schlüssel, insbesondere
des Verlaufs der Schließbahnen, völlig
ausgeschlossen, dass das kopierte Exemplar von dem
noch vorhandenen Schlüssel des Kl. gezogen worden
sei."
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 09.04.2004 - 11 O
619/02 = BeckRS 2004 08070
Schlüsselverhältnisse
Eine Schlüsselduplizierung im mechanischen
Abtastverfahren hinterlässt nicht zwangsläufig immer
am abgetasteten Schlüssel Abtastspuren. Deshalb kann
nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bahnenschlüssel
der vorliegenden Art im Abtastverfahren spurenfrei
kopiert werden kann, auch wenn die Duplizierung auf
einer Kopier-Fräsmaschine des Fabrikats "S"
erfolgte, die mit einem runden Abtaststift
ausgerüstet ist, der beim Abtastvorgang die
Schließkurve des Bahnenschlüssels entlang geführt
wird.
Jedenfalls bei geschickter und behutsamer
Führung des Abtaststiftes hinterlässt die runde
Oberfläche in den Einschnitten der Schließkurve
weder Materialaufwerfungen noch Schürfspuren in den
Oberflächenstrukturen, und auch auf der Flanke der
Schließbahn werden Abtastspuren nicht gezeichnet
werden, da der Abtaststift kontaktfrei über die
Flanke geführt wird.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Urteil vom 12. 2.
2003 - 7 U 179/99 = NJW-RR 2004, 29
Schlüsselverhältnisse
Einem Unternehmen als Versicherungsnehmer einer
Kraftfahrzeugteilversicherung ist Versicherungsschutz
zu leisten, auch wenn das Unternehmen bei der
Schadenanzeige nach einem Kfz.-Diebstahl angegeben
hat, es habe nur zwei Pkw-Schlüssel bei dem Erwerb
des Fahrzeugs erhalten, obwohl vier Schlüssel
ausgeliefert wurden, wenn die Beweisaufnahme ergibt,
dass die Angaben in dem Schadenanzeigeformular auf
einem Irrtum beruhten.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 18.07.2007 - 11 O
139/06 = BeckRS 2007 12972
Schlüsselverhältnisse
1. Verliert ein Versicherungsnehmer (VN) den
Kfz.-Schlüssel, erhöht er das Diebstahlsrisiko und
damit die Gefahr i.S.d. §§ 23 ff VVG.
2. Wird dieser Verlust der Kaskoversicherung nicht
unverzüglich mitgeteilt, ist die Versicherung
berechtigt, einen entstandenen Schaden wegen
Leistungsfreiheit nach § 28 I VVG nicht zu ersetzen.
Oberlandesgericht Nürnberg,
Urteil vom 28.03.2003 - 8
U 4326/01 = VRS 105, 185
Schlüsselverhältnisse
Das Vorhandensein von Duplizierspuren auf dem
Originalschlüssel stellt für sich betrachtet noch
keinen Umstand dar, der im Rahmen der Prüfung des
Mindestsachverhalts vernünftige Zweifel an der
Darstellung des Versicherungsnehmers weckt.
Denn der
Kläger gab in seiner Anhörung an, sein
Voreigentümer habe das Fahrzeug von einer
Autovermietung erworben.
Damit war das Fahrzeug dem
Zugriff eines unüberschaubaren Personenkreises
ausgesetzt, weshalb sich bei vernünftiger
Betrachtungsweise der Schluss auf einen
Nachschlüsselanfertigung durch den Kläger oder einen
von ihm beauftragten Dritten verbietet (vgl. BGH, Urt.
v. 3.7.1991 - IV ZR 220/90, VersR 1991, 1047).
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.03.2003
- 5 U 233/02-21 = BeckRS 2009 19606
Schlüsselverhältnisse
In der unrichtigen Angabe über die Anzahl der
erhaltenen Schlüssel liegt eine
Obliegenheitsverletzung, nämlich ein Verstoß gegen
§ 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG
wird vermutet, daß die Falschangabe vorsätzlich
erfolgt ist.
Der Versicherungsnehmer hat die
gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, was dem
Kläger nicht gelungen ist. Er räumt ein, daß die
von ihm unterzeichnete Angabe unzutreffend war.
Falsche Angaben über die Zahl der erhaltenen
Schlüssel sind im Entwendungsfall generell geeignet,
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
gefährden. Erhebliches Verschulden des Klägers ist
ebenfalls gegeben.
Nur dann, wenn ein Verstoß
vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen
Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des
Falles leicht unterlaufen kann und für den ein
einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen
vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und VersR 1977,
1021), ist erhebliches Verschulden zu verneinen.
Oberlandesgericht Köln
vom 18.03.2003, 9 U 128/02
BeckRS 2003 30312107
Schlüsselverhältnisse
Die Kosten für den vorsorglichen Wechsel der
Schließanlage eines Pkw werden von der
Teilkaskoversicherung nicht erstattet.
Amtsgericht Köln,
Urteil vom 03.07.2007 - 133 C
210/07 = r+s 2008, 66
Schlüsselverhältnisse
Wenn der Versicherungsnehmer in der von ihm
unterzeichneten Schadenanzeige zum Diebstahl des
versicherten Kfz. angegeben hat, beim Erwerb des Kfz.
seien ihm zwei Fahrzeugschlüssel ausgehändigt
worden, und wenn er die weitere Frage, ob sich unter
diesen Schlüsseln auch Nachschlüssel befanden,
verneint hat, wenn der VersNehmer dem Versicherer
später zwei Schlüssel übergeben hat, von denen der
eine ein Originalschlüssel (Alfa Romeo) war und der
andere den Aufdruck "Börkey" trug, wenn der
VersNehmer später eingeräumt hat, beim Kauf des Kfz.
einen Schlüssel der Fa. Alfa Romeo und einen weiteren
der Fa. Börkey erhalten zu haben, die er aber beide
als Originalschlüssel angesehen habe, ist nicht
nachvollziehbar, dass der VersNehmer den zweiten
Schlüssel in der Schadenanzeige als
Originalschlüssel bezeichnet hat, hat der VersNehmer
die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3
AKB verletzt, hat der VersNehmer die vorsätzliche
Verletzung der Obliegenheit nicht mit dem Vortrag
widerlegt, beide Schlüssel als Originalschlüssel
angesehen zu haben (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG), sind
ernsthafte Gefährdung der Interessen des Versicherers
und schweres Verschulden des VersNehmers (zweimal
wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach
Nachschlüsseln) i.S.d. Relevanz-Rechtsprechung zu
bejahen, ist der Versicherer bei rechtzeitiger,
hinreichender Belehrung des VersNehmers über die
Folgen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei (§
7 Ziff. V Nr. 4 AKB).
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 9. 7. 2002 - 9 U
190/01 = r+s 2002, 409
Schlüsselverhältnisse
Die wahrheitswidrige Verneinung der Frage nach einer
Nachfertigung von Fahrzeugschlüsseln in der
Schadensanzeige nach einem Kfz-Diebstahl kann wegen
schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer
nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden
Aufklärungspflicht zur Leistungsfreiheit des
Versicherers führen.
Eine solche
Obliegenheitsverletzung ist geeignet, die Interessen
des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf
der Hand, dass bei Fahrzeugdiebstählen der im
Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben
zu den Schlüsselverhältnissen des Fahrzeugs im
Hinblick auf die Feststellungen der Umstände der
behaupteten Entwendung von großer Wichtigkeit sind.
Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht
auffindbar.
Der Versicherer muss sich demnach auf die
Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können.
Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine
Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger
Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln des Fahrzeugs
"generell" geeignet sind, eine ernsthafte
Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu
begründen.
Ob diese Gefährdung auch im konkreten
Versicherungsfall bestand, ist nicht entscheidend.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 14. 11. 2000 - 9 U
79/00 = NVersZ 2001, 174
Anmerkung:
Nach der Rechtsprechung des BGH legen
Auffälligkeiten bei den Schlüsselverhältnissen,
etwa das Fehlen eines Originalschlüssels, allein in
der Regel noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit
einer vorgetäuschten Tat nahe, sondern es müssen
noch weitere Verdachtsumstände hinzukommen (BGH, r+s
95, 288 = VersR 95, 909).
Schlüsselverhältnisse
Unrichtige Angaben eines Versicherungsnehmers zu den
vorhandenen Kfz.-Schlüsseln lassen seine Aussage zu
einem behaupteten Kfz.-Diebstahl als unglaubwürdig
erscheinen.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 13.08.2002 - 9 U
192/01 = SP 2003 66
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