Entscheidungen
 
Schlüsselverhältnisse

Wenn entgegen dem Vortrag des Antragstellers die Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten ergeben hat, dass der Ersatzschlüssel nicht von dem anderen Originalschlüssel kopiert worden sein kann, wird der Versicherer wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht leistungsfrei. 

Der Versicherungsnehmer hatte behauptet, einer der beiden von ihm vorgelegten Fahrzeugschlüssel sei als Ersatzschlüssel nach dem anderen vorgelegten Originalschlüssel gefertigt worden. Dazu das Landgericht Düsseldorf:

"Der Sachverständige B, der sein schriftliches Gutachten mündlich näher erläutert hat, hat überzeugend (und im Wesentlichen auch übereinstimmend mit den Gutachten des privaten Sachverständigen R) festgestellt, dass die im Abtastverfahren gefertigte Kopie nicht vom vorgelegten Schlüssel des Kl. gefertigt worden sei. 

Dies hinterlasse auf einem - hier auch als Vorlage verwendeten - Messingrohling stets Abtastspuren, die nachträglich nicht völlig abgetragen werden könnten. Es sei auch auf Grund der durch Lichtbilder dokumentierten Vermessung der Schlüssel, insbesondere des Verlaufs der Schließbahnen, völlig ausgeschlossen, dass das kopierte Exemplar von dem noch vorhandenen Schlüssel des Kl. gezogen worden sei."

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 09.04.2004 - 11 O 619/02 = BeckRS 2004 08070
 

Schlüsselverhältnisse

Eine Schlüsselduplizierung im mechanischen Abtastverfahren hinterlässt nicht zwangsläufig immer am abgetasteten Schlüssel Abtastspuren. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bahnenschlüssel der vorliegenden Art im Abtastverfahren spurenfrei kopiert werden kann, auch wenn die Duplizierung auf einer Kopier-Fräsmaschine des Fabrikats "S" erfolgte, die mit einem runden Abtaststift ausgerüstet ist, der beim Abtastvorgang die Schließkurve des Bahnenschlüssels entlang geführt wird. 

Jedenfalls bei geschickter und behutsamer Führung des Abtaststiftes hinterlässt die runde Oberfläche in den Einschnitten der Schließkurve weder Materialaufwerfungen noch Schürfspuren in den Oberflächenstrukturen, und auch auf der Flanke der Schließbahn werden Abtastspuren nicht gezeichnet werden, da der Abtaststift kontaktfrei über die Flanke geführt wird.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 
Urteil vom 12. 2. 2003 - 7 U 179/99 = NJW-RR 2004, 29


Schlüsselverhältnisse

Einem Unternehmen als Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeugteilversicherung ist Versicherungsschutz zu leisten, auch wenn das Unternehmen bei der Schadenanzeige nach einem Kfz.-Diebstahl angegeben hat, es habe nur zwei Pkw-Schlüssel bei dem Erwerb des Fahrzeugs erhalten, obwohl vier Schlüssel ausgeliefert wurden, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass die Angaben in dem Schadenanzeigeformular auf einem Irrtum beruhten.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 18.07.2007 - 11 O 139/06 = BeckRS 2007 12972


Schlüsselverhältnisse

1. Verliert ein Versicherungsnehmer (VN) den Kfz.-Schlüssel, erhöht er das Diebstahlsrisiko und damit die Gefahr i.S.d. §§ 23 ff VVG.

2. Wird dieser Verlust der Kaskoversicherung nicht unverzüglich mitgeteilt, ist die Versicherung berechtigt, einen entstandenen Schaden wegen Leistungsfreiheit nach § 28 I VVG nicht zu ersetzen.

Oberlandesgericht Nürnberg, 
Urteil vom 28.03.2003 - 8 U 4326/01 = VRS 105, 185


Schlüsselverhältnisse

Das Vorhandensein von Duplizierspuren auf dem Originalschlüssel stellt für sich betrachtet noch keinen Umstand dar, der im Rahmen der Prüfung des Mindestsachverhalts vernünftige Zweifel an der Darstellung des Versicherungsnehmers weckt. 

Denn der Kläger gab in seiner Anhörung an, sein Voreigentümer habe das Fahrzeug von einer Autovermietung erworben. 

Damit war das Fahrzeug dem Zugriff eines unüberschaubaren Personenkreises ausgesetzt, weshalb sich bei vernünftiger Betrachtungsweise der Schluss auf einen Nachschlüsselanfertigung durch den Kläger oder einen von ihm beauftragten Dritten verbietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1991 - IV ZR 220/90, VersR 1991, 1047).

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 12.03.2003 - 5 U 233/02-21 = BeckRS 2009 19606


Schlüsselverhältnisse

In der unrichtigen Angabe über die Anzahl der erhaltenen Schlüssel liegt eine Obliegenheitsverletzung, nämlich ein Verstoß gegen § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG wird vermutet, daß die Falschangabe vorsätzlich erfolgt ist. 

Der Versicherungsnehmer hat die gesetzliche Vorsatzvermutung zu widerlegen, was dem Kläger nicht gelungen ist. Er räumt ein, daß die von ihm unterzeichnete Angabe unzutreffend war. 

Falsche Angaben über die Zahl der erhaltenen Schlüssel sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Erhebliches Verschulden des Klägers ist ebenfalls gegeben. 

Nur dann, wenn ein Verstoß vorliegt, der auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer angesichts der Umstände des Falles leicht unterlaufen kann und für den ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. schon BGH VersR 1976, 383 und VersR 1977, 1021), ist erhebliches Verschulden zu verneinen.

Oberlandesgericht Köln 
vom 18.03.2003, 9 U 128/02 BeckRS 2003 30312107


Schlüsselverhältnisse

Die Kosten für den vorsorglichen Wechsel der Schließanlage eines Pkw werden von der Teilkaskoversicherung nicht erstattet.

Amtsgericht Köln, 
Urteil vom 03.07.2007 - 133 C 210/07 = r+s 2008, 66


Schlüsselverhältnisse

Wenn der Versicherungsnehmer in der von ihm unterzeichneten Schadenanzeige zum Diebstahl des versicherten Kfz. angegeben hat, beim Erwerb des Kfz. seien ihm zwei Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden, und wenn er die weitere Frage, ob sich unter diesen Schlüsseln auch Nachschlüssel befanden, verneint hat, wenn der VersNehmer dem Versicherer später zwei Schlüssel übergeben hat, von denen der eine ein Originalschlüssel (Alfa Romeo) war und der andere den Aufdruck "Börkey" trug, wenn der VersNehmer später eingeräumt hat, beim Kauf des Kfz. einen Schlüssel der Fa. Alfa Romeo und einen weiteren der Fa. Börkey erhalten zu haben, die er aber beide als Originalschlüssel angesehen habe, ist nicht nachvollziehbar, dass der VersNehmer den zweiten Schlüssel in der Schadenanzeige als Originalschlüssel bezeichnet hat, hat der VersNehmer die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt, hat der VersNehmer die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit nicht mit dem Vortrag widerlegt, beide Schlüssel als Originalschlüssel angesehen zu haben (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG), sind ernsthafte Gefährdung der Interessen des Versicherers und schweres Verschulden des VersNehmers (zweimal wahrheitswidrige Beantwortung der Frage nach Nachschlüsseln) i.S.d. Relevanz-Rechtsprechung zu bejahen, ist der Versicherer bei rechtzeitiger, hinreichender Belehrung des VersNehmers über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei (§ 7 Ziff. V Nr. 4 AKB).

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 9. 7. 2002 - 9 U 190/01 = r+s 2002, 409


Schlüsselverhältnisse
Die wahrheitswidrige Verneinung der Frage nach einer Nachfertigung von Fahrzeugschlüsseln in der Schadensanzeige nach einem Kfz-Diebstahl kann wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. 

Eine solche Obliegenheitsverletzung ist geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass bei Fahrzeugdiebstählen der im Streitfall behaupteten Art wahrheitsgemäße Angaben zu den Schlüsselverhältnissen des Fahrzeugs im Hinblick auf die Feststellungen der Umstände der behaupteten Entwendung von großer Wichtigkeit sind. Denn das Fahrzeug bleibt in der Regel nicht auffindbar. 

Der Versicherer muss sich demnach auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht infolge unrichtiger Angaben zu den Fahrzeugschlüsseln des Fahrzeugs "generell" geeignet sind, eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Kaskoversicherers zu begründen. 

Ob diese Gefährdung auch im konkreten Versicherungsfall bestand, ist nicht entscheidend.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 14. 11. 2000 - 9 U 79/00 = NVersZ 2001, 174

Anmerkung: 
Nach der Rechtsprechung des BGH legen Auffälligkeiten bei den Schlüsselverhältnissen, etwa das Fehlen eines Originalschlüssels, allein in der Regel noch nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorgetäuschten Tat nahe, sondern es müssen noch weitere Verdachtsumstände hinzukommen (BGH, r+s 95, 288 = VersR 95, 909).


Schlüsselverhältnisse
Unrichtige Angaben eines Versicherungsnehmers zu den vorhandenen Kfz.-Schlüsseln lassen seine Aussage zu einem behaupteten Kfz.-Diebstahl als unglaubwürdig erscheinen.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 13.08.2002 - 9 U 192/01 = SP 2003 66
 
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