Sicherheitsvorkehrungen
Der Transportunternehmer muss zur Erfüllung seiner
vertraglichen Obliegenheit gegenüber dem
Verkehrhaftungsversicherer, für die Sicherung
beladener Kraftfahrzeuge, Anhänger und
Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl und Raub zu
sorgen, Sicherheitsvorkehrungen treffen, die
zuverlässig ineinander greifen, verlässlich
funktionieren und eine geschlossene Sicherheitsplanung
darstellen.
Hierfür genügt es nicht, wenn er seinen
Fahrer anweist, den am Freitag beladenen Sattelzug zu
waschen und anschließend über das Wochenende bis zum
Fahrtantritt am Sonntagabend um 22.00 Uhr vor dessen
Haus in einer Einfamilienhausgegend abzustellen.
Es
fehlt sowohl an Vorkehrungen für eine verlässliche
Bewachung als auch für den Fall, dass ein Waschen und
Parken des gesamten Sattelzuges nicht möglich ist und
der Anhänger abgekoppelt werden muss.
Kammergericht,
Beschluss vom 13.04.2007 - 6 U 20-07
Beschluss vom 13
(rechtskräftig) = BeckRS 2007 09835
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