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Sicherheitsvorkehrungen

Der Transportunternehmer muss zur Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheit gegenüber dem Verkehrhaftungsversicherer, für die Sicherung beladener Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wechselbrücken/Container gegen Diebstahl und Raub zu sorgen, Sicherheitsvorkehrungen treffen, die zuverlässig ineinander greifen, verlässlich funktionieren und eine geschlossene Sicherheitsplanung darstellen. 

Hierfür genügt es nicht, wenn er seinen Fahrer anweist, den am Freitag beladenen Sattelzug zu waschen und anschließend über das Wochenende bis zum Fahrtantritt am Sonntagabend um 22.00 Uhr vor dessen Haus in einer Einfamilienhausgegend abzustellen. 

Es fehlt sowohl an Vorkehrungen für eine verlässliche Bewachung als auch für den Fall, dass ein Waschen und Parken des gesamten Sattelzuges nicht möglich ist und der Anhänger abgekoppelt werden muss.

Kammergericht, 
Beschluss vom 13.04.2007 - 6 U 20-07 Beschluss vom 13 
(rechtskräftig) = BeckRS 2007 09835
 
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