Entscheidungen
 
Stillgelegtes Fahrzeug
 
Nach § 5 Nr. 1 S. 3 AKB wird der VersSchutz unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem Versicherer die Stilllegung mitteilt. Die Ausnahme, dass der VersNehmer die uneingeschränkte Fortführung des VersSchutzes verlangt, ist nicht gegeben. In der Fahrzeugversicherung besteht jedoch weiterhin Versicherungsschutz als Ruheversicherung in Form der Teilkaskoversicherung nach § 5 Nr. 2 S. 1 AKB. 
 
Für diesen Fall ist in § 5 Nr. 2 S. 2 AKB bestimmt, dass das Kfz außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden darf. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach § 5 Nr. 2 S. 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Wollen des VersNehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.
 
1. Umfriedeter Abstellplatz i.S.d. § 5 Nr. 2 S. 2 AKB ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier Platz, nicht aber ein Gelände, das von der öffentlichen Straße her frei zugänglich ist. Der Bereich muss durch Schutzeinrichtungen wie Mauern, Zäune, Hecken oder Gräben gegenüber Dritten abgegrenzt sein.
 
2. Wenn die VersNehmerin das vorübergehend stillgelegte Kfz. auf einem nicht umfriedeten Tankstellenplatz abgestellt hat, weil sie für längere Zeit nach Irland reisen wollte und der Tankstellenpächter das Fahrzeug veräußern sollte und wenn das Kfz von diesem Abstellplatz entwendet worden ist, ist der Versicherer wegen Verletzung der Obliegenheit des § 5 Nr. 2 S. 2 AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei, da das Fahrzeug nicht nur vorübergehend außerhalb eines umfriedeten Abstellplatzes abgestellt gewesen ist, da Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden angesichts der Umstände des Abstellens nicht gegeben und auch nicht nachgewiesen sind, da nach den Umständen nicht von fehlender Ursächlichkeit der Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden kann, da es einer Kündigung des VersVertrages durch den Versicherer nicht bedurfte, weil das Ermittlungsverfahren einen Monat nach dem Diebstahlereignis ergebnislos eingestellt worden ist und der Versicherer in dieser Zeit keine sichere Kenntnis von Umständen hatte, die die Obliegenheitsverletzung begründen, und weil von der Einstellung des Verfahrens an vom Wegfall des versicherten Risikos auszugehen ist.
 
Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 13. 12. 2002 - 9 U 131/02 = r + s 2003, 233

 
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