Entscheidungen
Stillgelegtes
Fahrzeug
Nach § 5 Nr. 1 S. 3 AKB wird der VersSchutz
unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem
Versicherer die Stilllegung mitteilt. Die Ausnahme,
dass der VersNehmer die uneingeschränkte Fortführung
des VersSchutzes verlangt, ist nicht gegeben. In der
Fahrzeugversicherung besteht jedoch weiterhin
Versicherungsschutz als Ruheversicherung in Form der
Teilkaskoversicherung nach § 5 Nr. 2 S. 1 AKB.
Für
diesen Fall ist in § 5 Nr. 2 S. 2 AKB bestimmt, dass
das Kfz außerhalb des Einstellraumes oder des
umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht
nur vorübergehend abgestellt werden darf. Wird diese
Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer nach §
5 Nr. 2 S. 3 AKB von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und
Wollen des VersNehmers erfolgt und von ihm nicht grob
fahrlässig ermöglicht worden ist.
1. Umfriedeter Abstellplatz i.S.d. § 5 Nr. 2 S. 2 AKB
ist ein geschlossener Hofraum oder umzäunter freier
Platz, nicht aber ein Gelände, das von der
öffentlichen Straße her frei zugänglich ist. Der
Bereich muss durch Schutzeinrichtungen wie Mauern,
Zäune, Hecken oder Gräben gegenüber Dritten
abgegrenzt sein.
2. Wenn die VersNehmerin das vorübergehend
stillgelegte Kfz. auf einem nicht umfriedeten
Tankstellenplatz abgestellt hat, weil sie für
längere Zeit nach Irland reisen wollte und der
Tankstellenpächter das Fahrzeug veräußern sollte
und wenn das Kfz von diesem Abstellplatz entwendet
worden ist, ist der Versicherer wegen Verletzung der
Obliegenheit des § 5 Nr. 2 S. 2 AKB von der
Verpflichtung zur Leistung frei, da das Fahrzeug nicht
nur vorübergehend außerhalb eines umfriedeten
Abstellplatzes abgestellt gewesen ist, da
Anhaltspunkte für fehlendes Verschulden angesichts
der Umstände des Abstellens nicht gegeben und auch
nicht nachgewiesen sind, da nach den Umständen nicht
von fehlender Ursächlichkeit der
Obliegenheitsverletzung ausgegangen werden kann, da es
einer Kündigung des VersVertrages durch den
Versicherer nicht bedurfte, weil das
Ermittlungsverfahren einen Monat nach dem
Diebstahlereignis ergebnislos eingestellt worden ist
und der Versicherer in dieser Zeit keine sichere
Kenntnis von Umständen hatte, die die
Obliegenheitsverletzung begründen, und weil von der
Einstellung des Verfahrens an vom Wegfall des
versicherten Risikos auszugehen ist.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 13. 12. 2002 - 9 U
131/02 = r + s 2003, 233
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