Strandaufenthalt
Wer während eines Strandaufenthalts seinen
Fahrzeugschlüssel in seiner Kleidung versteckt für
sehr kurze Zeit (ca. 2 Minuten) unbeaufsichtigt
lässt, handelt nicht grob fahrlässig.
Der Vorwurf
grober Fahrlässigkeit wäre nur dann gerechtfertigt,
wenn dem Anspruchsteller bekannt gewesen wäre oder er
damit hätte rechnen müssen, dass er - spätestens
seit dem Parkvorgang - beobachtet worden war.
Oberlandesgericht Naumburg
vom 20.12.2001, 4 U 141/01
= BeckRS 2001 30229477
Strandaufenthalt
Bewahrt ein Freibadbesucher in Prag seinen
Autoschlüssel in einem abgelegten Kleidungsstück auf
und musste ihm bekannt sein, dass es dort häufig zu
Diebstählen kommt, ist die Kaskoversicherung befreit
von der Leistung wegen Fahrzeugdiebstahls.
Landgericht Limburg,
Urteil vom 03.12.2001 - 24 O
1329/00 = SP 2002 427
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