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Transponder

Wenn der Versicherungsnehmer (VN) nach behauptetem Diebstahl des versicherten Kfz. Schlüssel vorgelegt hat, bei denen in einem Fall nur der mechanische Schlüsselteil der Schließungsnummer des Fahrzeugs entspricht, der elektronische Schlüsselteil hingegen eindeutig einem anderen Fahrzeug zuzuordnen ist, das in Spanien entwendet worden ist, und wenn die Schließanlage des Fahrzeugs seit dessen Erstzulassung nicht getauscht oder geändert worden ist und der VN keine Erklärung zum Austausch der Sender abgeben kann, ist von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der Entwendung auszugehen.

Landgericht Stuttgart, 
Urteil vom 04.08.2006 - 18 O 203/06 = NZV 2007, 83 = R + S 2007, 13
  

Transponder

"Auch mit dem Einwand des Beklagten, der Transponder-Code des Schlüssels sei nicht kopierfähig, hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten und den mündlichen Erläuterungen auseinandergesetzt. Nach Meinung des Klägers ist aufgrund der Stellungnahme der Technischen Fachabteilung der D. AG vom 26. April 2007 (Bl. 57 Bd. II d. A.) die Kopierfähigkeit des streitgegenständlichen Schließsystems in Frage gestellt bzw. eine Kopierfähigkeit dieses Transponder-Codes nicht gegeben. 

Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der fragliche Schlüssel 2 mit einem Transponder mit Festcode ausgestattet sei. Hersteller sei die Firma T. Dieser Transponder mit Festcode könne auf entsprechenden Geräten beispielsweise der Firma S. ausgelesen und auf einen leeren Transponder kopiert werden. 

Diese Geräte trügen die Bezeichnung RW 2 oder RW 3. Mit dem hier vorliegenden Schlüssel habe er auch einen entsprechenden Versuch in seiner Anwesenheit durchführen lassen und festgestellt, dass der Transponder dieses Schlüssels kopierbar sei."

Oberlandesgericht Naumburg, 
Urteil vom 31.05.2007 - 4 U 93/05 = BeckRS 2008 10401


Transponder

Die Auffälligkeiten an einem der beiden Fahrzeugschlüssel, dass nämlich der darin enthaltene Transponder - Chip nicht zum angeblich entwendeten Fahrzeug, sondern zu einem in S. gestohlenen Fahrzeug der selben Marke gehört, sind als solche unstreitig. Zu Recht leitet das LG hieraus eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ab, dass der behauptete Fahrzeug- Diebstahl lediglich vorgetäuscht ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, 
Beschluss vom 15.09.2006 - 7 U 139/06 = BeckRS 2007 08299


Transponder

Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das Wartungsheft des Kfz manipuliert ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat, wenn die Restschuld des bei Anschaffung des Kfz aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg - hat verkaufen wollen.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O 126/07 = BeckRS 2008 08546
  
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