Transponder
Wenn der Versicherungsnehmer (VN) nach behauptetem
Diebstahl des versicherten Kfz. Schlüssel vorgelegt
hat, bei denen in einem Fall nur der mechanische
Schlüsselteil der Schließungsnummer des Fahrzeugs
entspricht, der elektronische Schlüsselteil hingegen
eindeutig einem anderen Fahrzeug zuzuordnen ist, das
in Spanien entwendet worden ist, und wenn die
Schließanlage des Fahrzeugs seit dessen Erstzulassung
nicht getauscht oder geändert worden ist und der VN
keine Erklärung zum Austausch der Sender abgeben
kann, ist von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit
für eine Vortäuschung der Entwendung auszugehen.
Landgericht Stuttgart,
Urteil vom 04.08.2006 - 18 O
203/06 = NZV 2007, 83 = R + S 2007, 13
Transponder
"Auch mit dem Einwand des Beklagten, der
Transponder-Code des Schlüssels sei nicht
kopierfähig, hat sich der Sachverständige in seinem
Gutachten und den mündlichen Erläuterungen
auseinandergesetzt. Nach Meinung des Klägers ist
aufgrund der Stellungnahme der Technischen
Fachabteilung der D. AG vom 26. April 2007 (Bl. 57 Bd.
II d. A.) die Kopierfähigkeit des
streitgegenständlichen Schließsystems in Frage
gestellt bzw. eine Kopierfähigkeit dieses
Transponder-Codes nicht gegeben.
Hierzu hat der
Sachverständige ausgeführt, dass der fragliche
Schlüssel 2 mit einem Transponder mit Festcode
ausgestattet sei. Hersteller sei die Firma T. Dieser
Transponder mit Festcode könne auf entsprechenden
Geräten beispielsweise der Firma S. ausgelesen und
auf einen leeren Transponder kopiert werden.
Diese
Geräte trügen die Bezeichnung RW 2 oder RW 3. Mit
dem hier vorliegenden Schlüssel habe er auch einen
entsprechenden Versuch in seiner Anwesenheit
durchführen lassen und festgestellt, dass der
Transponder dieses Schlüssels kopierbar sei."
Oberlandesgericht Naumburg,
Urteil vom 31.05.2007 - 4
U 93/05 = BeckRS 2008 10401
Transponder
Die Auffälligkeiten an einem der beiden
Fahrzeugschlüssel, dass nämlich der darin enthaltene
Transponder - Chip nicht zum angeblich entwendeten
Fahrzeug, sondern zu einem in S. gestohlenen Fahrzeug
der selben Marke gehört, sind als solche unstreitig.
Zu Recht leitet das LG hieraus eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit dafür ab, dass der behauptete
Fahrzeug- Diebstahl lediglich vorgetäuscht ist.
Oberlandesgericht Stuttgart,
Beschluss vom 15.09.2006
- 7 U 139/06 = BeckRS 2007 08299
Transponder
Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das
Wartungsheft des Kfz manipuliert ist, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat, wenn die Restschuld des bei Anschaffung des Kfz
aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der
Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im
Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, wenn
der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg -
hat verkaufen wollen.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O
126/07 = BeckRS 2008 08546
zurück
|