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Umfriedeter Abstellplatz

Ein umfriedeter Abstellplatz gemäß § 5 II AKB liegt nicht vor, wenn das Grundstück eines Autohändlers zwar umzäunt, aber an einer Stelle dauerhaft geöffnet ist und die zur Schliessung der Ein- und Ausfahrt angebrachte Schranke ununterbrochen geöffnet bzw. selbst in geschlossenem Zustand ohne weiteres für Jedermann leicht zu öffnen ist.

Landgericht Hamburg, 
Urteil vom 18.06.2003 - 331 O 243/02 = SP 2004 197

   

  

  
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