Entscheidungen
Umfriedeter
Abstellplatz
Ein umfriedeter Abstellplatz gemäß § 5 II AKB liegt
nicht vor, wenn das Grundstück eines Autohändlers
zwar umzäunt, aber an einer Stelle dauerhaft
geöffnet ist und die zur Schliessung der Ein- und
Ausfahrt angebrachte Schranke ununterbrochen geöffnet
bzw. selbst in geschlossenem Zustand ohne weiteres
für Jedermann leicht zu öffnen ist.
Landgericht Hamburg,
Urteil vom 18.06.2003 - 331 O
243/02 = SP 2004 197
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