Entscheidungen
Unfallspuren
Da der PKW des Kl. nur teilkaskoversichert war,
kommt nur die durch einen Diebstahl verursachte
Beschädigung als Versicherungsfall in Betracht.
Ein
hierfür sprechender Anschein besteht nicht. Das
Fahrzeug weist im Wesentlichen Unfallspuren auf,
daneben allerdings auch mutwillige Beschädigungen
ohne logischen Zusammenhang mit einem Diebstahl.
Die
"Aufbruchsspuren" am Schloss der Heckklappe
und die Beschädigung der Zündung können mit dem
Versuch einer Entwendung des PKW nicht in sinnvollem
Zusammenhang gebracht werden. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, dass Diebe auf dem Parkplatz eines
großen Einkaufszentrums zur Hauptgeschäftszeit den
Versuch gemacht hätten, nicht ein Türschloss,
sondern die Heckklappe aufzubrechen, um in das
Fahrzeug zu kriechen, und dass sie sich das Starten
des Fahrzeugs durch Zerstörung der Zündanlage
erschwert hätten.
Selbst wenn aber der
Mindestsachverhalt für einen Diebstahl spräche,
käme er dem Kl. nicht zugute. Für den Kl. spricht
keine Redlichkeitsvermutung, denn er ist wegen
provozierter Verkehrsunfälle und hierdurch begangener
Betrügereien an Kfz.-Versicherungen in mehreren
Fällen vorbestraft. Auf das Urteil des AG
Gelsenkirchen vom 26.2.2003 Blatt 136 -139 wird
verwiesen.
Landgericht Essen,
Urteil vom 10.11.2004 - 1 O 100/03
= BeckRS 2005 08897
zurück
|
|