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Unfallspuren

Da der PKW des Kl. nur teilkaskoversichert war, kommt nur die durch einen Diebstahl verursachte Beschädigung als Versicherungsfall in Betracht. 

Ein hierfür sprechender Anschein besteht nicht. Das Fahrzeug weist im Wesentlichen Unfallspuren auf, daneben allerdings auch mutwillige Beschädigungen ohne logischen Zusammenhang mit einem Diebstahl. 

Die "Aufbruchsspuren" am Schloss der Heckklappe und die Beschädigung der Zündung können mit dem Versuch einer Entwendung des PKW nicht in sinnvollem Zusammenhang gebracht werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass Diebe auf dem Parkplatz eines großen Einkaufszentrums zur Hauptgeschäftszeit den Versuch gemacht hätten, nicht ein Türschloss, sondern die Heckklappe aufzubrechen, um in das Fahrzeug zu kriechen, und dass sie sich das Starten des Fahrzeugs durch Zerstörung der Zündanlage erschwert hätten.

Selbst wenn aber der Mindestsachverhalt für einen Diebstahl spräche, käme er dem Kl. nicht zugute. Für den Kl. spricht keine Redlichkeitsvermutung, denn er ist wegen provozierter Verkehrsunfälle und hierdurch begangener Betrügereien an Kfz.-Versicherungen in mehreren Fällen vorbestraft. Auf das Urteil des AG Gelsenkirchen vom 26.2.2003 Blatt 136 -139 wird verwiesen.

Landgericht Essen, 
Urteil vom 10.11.2004 - 1 O 100/03 = BeckRS 2005 08897
 
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