Entscheidungen
Ungeprüftes
Unterschreiben
Eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende
objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
liegt vor, wenn nach einem Kfz.-Diebstahl in
Danzig/Polen in der Schadensanzeige wahrheitswidrig
130.000 anstatt 180.000 gefahrene Kilometer angegeben
werden.
Der VN vermag sich nicht von der in § 6 III
VVG enthaltenen Verschuldensvermutung damit zu
entlasten, dass das Schadensanzeigenformular nicht von
ihm, sondern von seinem, den genauen Kilometerstand
nicht kennenden Vater ausgefüllt worden sei und er,
der VN, dieses nur ungeprüft unterschrieben habe.
Von einer rechtzeitigen, eine Obliegenheitsverletzung
ausschließenden Berichtigung der falschen Angaben
kann nicht ausgegangen werden, wenn diese erst
erfolgte, nachdem der Versicherer bei der Werkstatt
Nachforschungen angestellt hatte (vgl. zur
Aufklärungsobliegenheit auch Senatsurteile vom
12.3.1999 - 10 U 419/98 - NVersZ 1999, 273, 274; vom
15. 1. 1999 - 10 U 1574/97 - NVersZ 1999,272 = VersR
1999, 1536).
Oberlandesgericht Koblenz,
Beschluss vom 11.11.2004 -
10 U 970/04 = BeckRS 2005 03692
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