Entscheidungen
Unterschlagung
Steht die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten fest,
muss der VersNehmer - entsprechend dem Sinn des § 12
Nr. 1 Ziff. I b AKB - nachweisen, dass das Fahrzeug
dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere
Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist
(vgl. BGH r+s 93, 169 = VersR 93, 472; anders OLG Hamm
r+s 00, 228, wenn als weitere Entwendungsmöglichkeit
eine versicherte Unterschlagung ernsthaft in Betracht
kommt).
Überlässt der Dritte den Gebrauch wiederum
einer anderen Person, so ist der VersSchutz nur dann
ausgeschlossen, wenn der VersNehmer mit der
Weiterüberlassung einverstanden ist, also ihr
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat
(vgl. OLG Hamm r+s 95, 127; Stiefel/Hofmann, AKB, 17.
Aufl., § 12, Rdnr. 50).
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 10. 7. 2001 - 9 U
3/99 = r + s 2001, 360
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