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Unterschlagung

Steht die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten fest, muss der VersNehmer - entsprechend dem Sinn des § 12 Nr. 1 Ziff. I b AKB - nachweisen, dass das Fahrzeug dem Dritten entwendet oder aber durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden ist (vgl. BGH r+s 93, 169 = VersR 93, 472; anders OLG Hamm r+s 00, 228, wenn als weitere Entwendungsmöglichkeit eine versicherte Unterschlagung ernsthaft in Betracht kommt). 

Überlässt der Dritte den Gebrauch wiederum einer anderen Person, so ist der VersSchutz nur dann ausgeschlossen, wenn der VersNehmer mit der Weiterüberlassung einverstanden ist, also ihr ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat (vgl. OLG Hamm r+s 95, 127; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12, Rdnr. 50).

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 10. 7. 2001 - 9 U 3/99 = r + s 2001, 360

  

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