Entscheidungen
Vandalismus
Ist das Cabrio des Versicherungsnehmers während des
Parkens insofern beschädigt worden, als dass das Dach
lediglich zum Teil und nicht durch die Isolierung
hindurch aufgeschnitten wurde, sowie an der Scheibe
Zeichen von Hebeleinwirkungen sichtbar sind, die Tür
entriegelt war, aber keine Dinge fehlen, dann ist nur
im Hinblick auf die Beschädigung der Scheiben ein
Diebstahlversuch anzunehmen und nur dieser Schaden von
der Versicherung umfasst.
Der Schaden am Verdeck weist
auf einen Vandalismusschaden hin und ist nicht vom
Versicherungsschutz umfasst.
Amtsgericht Mainz,
Urteil vom 05.09.2007 - 81 C 347/07
= R + S 2009, 10
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