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Vandalismus

Ist das Cabrio des Versicherungsnehmers während des Parkens insofern beschädigt worden, als dass das Dach lediglich zum Teil und nicht durch die Isolierung hindurch aufgeschnitten wurde, sowie an der Scheibe Zeichen von Hebeleinwirkungen sichtbar sind, die Tür entriegelt war, aber keine Dinge fehlen, dann ist nur im Hinblick auf die Beschädigung der Scheiben ein Diebstahlversuch anzunehmen und nur dieser Schaden von der Versicherung umfasst. 

Der Schaden am Verdeck weist auf einen Vandalismusschaden hin und ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Amtsgericht Mainz, 
Urteil vom 05.09.2007 - 81 C 347/07 = R + S 2009, 10

  

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