Entscheidungen
Verschuldensvermutung
1. Wenn der Geschäftsführer des VersNehmers in der
Schadenanzeige und danach in einem zusätzlichen
Fragebogen des Versicherers die Laufleistung des als
am 30. 6. d.J. entwendet gemeldeten Kfz. mit 120000 km
und als Vorschäden nur den Austausch des Motors nach
ca. 5000 km angegeben hat, wenn das Kfz. aber am 27.
2. d.J. schon eine Laufleistung von 126063 km hatte
und von dem Geschäftsführer auch weiter benutzt
worden war und wenn das Kfz. wegen Vorschäden
mehrfach repariert worden war, liegt der objektive
Tatbestand der Verletzung der Obliegenheit des § 7
Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB vor, kann der VersNehmer die
gesetzlichen Verschuldensvermutung (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit) nicht damit widerlegen, dass er doch
eine "runde" Km-Angabe gemacht habe, und
dass der Versicherer von den Vorschäden eigene
Kenntnis gehabt haben müsse, ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei.
2. Die Angaben allein des VersNehmers zum
Nicht-Wieder-Auffinden des Kfz. genügen für den
Nachweis des Kfz.-Diebstahls nicht, wenn der
Geschäftsführer des VersNehmers wegen falscher bzw.
unvollständiger Angaben zu dem Kfz. und wegen
weiterer in seiner Person liegender Umstände
(finanzielle Engpässe und Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betrugs)
nicht glaubwürdig ist.
Landgericht Görlitz,
Urteil vom 25. 8. 2005 - 4 O
792/03 = r + s 2006, 448
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