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Verschuldensvermutung

1. Wenn der Geschäftsführer des VersNehmers in der Schadenanzeige und danach in einem zusätzlichen Fragebogen des Versicherers die Laufleistung des als am 30. 6. d.J. entwendet gemeldeten Kfz. mit 120000 km und als Vorschäden nur den Austausch des Motors nach ca. 5000 km angegeben hat, wenn das Kfz. aber am 27. 2. d.J. schon eine Laufleistung von 126063 km hatte und von dem Geschäftsführer auch weiter benutzt worden war und wenn das Kfz. wegen Vorschäden mehrfach repariert worden war, liegt der objektive Tatbestand der Verletzung der Obliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB vor, kann der VersNehmer die gesetzlichen Verschuldensvermutung (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) nicht damit widerlegen, dass er doch eine "runde" Km-Angabe gemacht habe, und dass der Versicherer von den Vorschäden eigene Kenntnis gehabt haben müsse, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

2. Die Angaben allein des VersNehmers zum Nicht-Wieder-Auffinden des Kfz. genügen für den Nachweis des Kfz.-Diebstahls nicht, wenn der Geschäftsführer des VersNehmers wegen falscher bzw. unvollständiger Angaben zu dem Kfz. und wegen weiterer in seiner Person liegender Umstände (finanzielle Engpässe und Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betrugs) nicht glaubwürdig ist.

Landgericht Görlitz, 
Urteil vom 25. 8. 2005 - 4 O 792/03 = r + s 2006, 448

  

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