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Verschweigen von Zeugen

Wenn der Versicherungsnehmer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass kein Zeuge für das Abstellen des Kfz vorhanden sei, und wenn er in der Klageschrift seine frühere Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz benannt hat, hat er die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 AKB verletzt, ist eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit anzunehmen, wenn er nicht nachvollziehbar erklärt, warum er die Zeugin zunächst verschwiegen hat, ist von einer generellen Gefährdung der Interessen des Versicherers auszugehen, sind die Voraussetzungen für eine Berichtigung der falschen Angabe nicht erfüllt, wenn der VersNehmer die Zeugin dem Versicherer vorgerichtlich erst benannt hat, als dieser darauf hingewiesen hat, das äußere Bild des Diebstahls sei nicht bewiesen, ist der Versicherer bei ordnungsgemäßer Belehrung von der Leistungspflicht frei.

Landgericht Berlin, 
Urt. v. 8.1.2003 - 17 O 314/01 - bestätigt durch KG Berlin, 
Beschl. v. 6.5.03 - 6 U 46/03 -.]

Wenn der VersNehmer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass kein Zeuge für das Abstellen des Kfz vorhanden sei, und wenn er in der Klageschrift seine frühere Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz benannt hat, kann er sich von der gesetzlichen Vermutung einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit nicht damit entlasten, die Lebensgefährtin nicht als Zeuge angegeben zu haben, weil sie nach seiner Meinung als Fahrzeughalterin nicht unter diesen "normativen" Begriff falle das auch, weil er die Lebensgefährtin auch nicht in der Antwort auf die Frage benannt hat "Wer (Name und Anschrift) kann sachdienliche Hinweise über das Abstellen des Kfz, ggf. das Diebstahlgeschehen oder das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs machen?"

Kammergericht Berlin, 
Hinweisbeschl. v. 18.3.2003 - 6 U 46/03 -= r+s 2004, 277
 
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