Verschweigen
von Zeugen
Wenn der Versicherungsnehmer in der Anzeige eines
Kfz-Diebstahls beim Versicherer angegeben hat, dass
kein Zeuge für das Abstellen des Kfz vorhanden sei,
und wenn er in der Klageschrift seine frühere
Lebensgefährtin als Zeugin für das Abstellen des Kfz
benannt hat, hat er die Auskunftsobliegenheit des § 7
Ziff. I Nr. 2 AKB verletzt, ist eine vorsätzliche
Verletzung der Obliegenheit anzunehmen, wenn er nicht
nachvollziehbar erklärt, warum er die Zeugin
zunächst verschwiegen hat, ist von einer generellen
Gefährdung der Interessen des Versicherers
auszugehen, sind die Voraussetzungen für eine
Berichtigung der falschen Angabe nicht erfüllt, wenn
der VersNehmer die Zeugin dem Versicherer
vorgerichtlich erst benannt hat, als dieser darauf
hingewiesen hat, das äußere Bild des Diebstahls sei
nicht bewiesen, ist der Versicherer bei
ordnungsgemäßer Belehrung von der Leistungspflicht
frei.
Landgericht Berlin,
Urt. v. 8.1.2003 - 17 O 314/01 - bestätigt durch KG
Berlin,
Beschl. v. 6.5.03 - 6 U 46/03 -.]
Wenn
der VersNehmer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls
beim Versicherer angegeben hat, dass kein Zeuge für
das Abstellen des Kfz vorhanden sei, und wenn er in
der Klageschrift seine frühere Lebensgefährtin als
Zeugin für das Abstellen des Kfz benannt hat, kann er
sich von der gesetzlichen Vermutung einer
vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit
nicht damit entlasten, die Lebensgefährtin nicht als
Zeuge angegeben zu haben, weil sie nach seiner Meinung
als Fahrzeughalterin nicht unter diesen
"normativen" Begriff falle das auch, weil er
die Lebensgefährtin auch nicht in der Antwort auf die
Frage benannt hat "Wer (Name und Anschrift) kann
sachdienliche Hinweise über das Abstellen des Kfz,
ggf. das Diebstahlgeschehen oder das
Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs machen?"
Kammergericht Berlin,
Hinweisbeschl. v. 18.3.2003 - 6 U 46/03 -= r+s 2004,
277
zurück
|