Entscheidungen
 
Versicherung für fremde Rechnung
 
Ist der Ehemann Eigentümer des von der VN versicherten PKW's, handelt es sich hinsichtlich des Kaskorisikos um eine Versicherung für fremde Rechnung. 

Die VN muss sich das grob fahrlässige Fehlverhalten ihres Ehemannes zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, aber nach § 79 VVG zurechnen lassen.

Oberlandesgericht Koblenz 
vom 12.03.2004, 10 U 550/03 = BeckRS 2004 30340451

 
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