Entscheidungen
Versicherung
für fremde Rechnung
Ist der Ehemann Eigentümer des von der VN
versicherten PKW's, handelt es sich hinsichtlich des
Kaskorisikos um eine Versicherung für fremde
Rechnung.
Die VN muss sich das grob fahrlässige
Fehlverhalten ihres Ehemannes zwar nicht unter dem
Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, aber nach §
79 VVG zurechnen lassen.
Oberlandesgericht Koblenz
vom 12.03.2004, 10 U 550/03
= BeckRS 2004 30340451
zurück
|
|