Entscheidungen
 
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Die Rechtsprechung hat verschiedentlich angenommen, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur baldigen Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt habe (vgl. etwa BGH, VersR 1981, 321; Senat, VersR 1997, 1341; OLG Düsseldorf, VersR 1990, 411; vgl. aber auch - einschränkend - OLG Köln, r+s 2004, 456 unter II 1 a). 

Diese Entscheidungen betrafen indes, soweit ersichtlich, nicht Kfz-Diebstähle. Bei behauptetem Kfz-Diebstahl kann es nach Auffassung des Senats nicht als Erfahrungstatsache angesehen werden, dass Versicherungsnehmer in aller Regel keinen Grund haben, die Schadenanzeige an den Versicherer bewusst hinauszuzögern. Ein solcher Grund kann vielmehr durchaus bestehen. 

So kann es sein, dass nach einer Verschiebung eines Fahrzeugs ins Ausland erst dort ein Original-Schlüssel kopiert werden soll und der Versicherungsnehmer daher zunächst nicht alle Original-Schlüssel vorlegen kann; in diesem Fall mag es der Versicherungsnehmer, der in der Regel weiß, dass der Versicherer die Vorlage aller Schlüssel verlangt, vorziehen, mit der Schadenanzeige zu warten, bis der Original-Schlüssel aus dem Ausland zurückgekehrt ist. 

Auch kann es sein, dass ein Versicherungsnehmer im Fall einer Fahrzeug-Verschiebung ins Ausland erst ein dort vorgenommenes "Umfrisieren" des Fahrzeugs abwarten will, weil er davon ausgeht, dass die deutsche Versicherungswirtschaft dort über besondere Kontakte (Detektivbüros u.ä.) verfügt und das noch nicht veränderte Fahrzeug leicht(er) entdeckt werden könnte. 

Es fehlt deshalb an einer Vermutungsgrundlage, die unerläßliche Voraussetzung (vergl. KG Urteil vom 23.09.2003, 14 U 36/02 ZfS 04, 504) auch für die hier in Rede stehende tatsächliche Vermutung ist.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 24.11.2004 - 20 U 157/04 = BeckRS 2005 00527
 

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Nach Beweisaufnahme war das Oberlandesgericht Hamm davon überzeugt, dass der Kläger bereits am Vormittag, bis spätestens gegen 12.00 Uhr auf das Loch im Zaun aufmerksam gemacht wurde sowie darauf, dass sein Fahrzeug offenbar nachts entwendet worden war. 

Der Kläger wandte sich indes erst gegen 18.00 Uhr an die Polizei. Für das OLG Hamm bestand deshalb der dringende Verdacht, dass der Kläger mit der Meldung an die Polizei so lange zuwarten wollte, bis nach seiner Vorstellung der Wagen vor einer Entdeckung durch die deutschen Behörden "in Sicherheit" sein würde.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 27.06.2003 - 20 U 224/99 = BeckRS 20

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