verspätete Anzeige
Die Rechtsprechung hat verschiedentlich angenommen,
dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur baldigen
Schadenanzeige nicht vorsätzlich verletzt habe (vgl.
etwa BGH, VersR 1981, 321; Senat, VersR 1997, 1341;
OLG Düsseldorf, VersR 1990, 411; vgl. aber auch -
einschränkend - OLG Köln, r+s 2004, 456 unter II 1
a).
Diese Entscheidungen betrafen indes, soweit
ersichtlich, nicht Kfz-Diebstähle. Bei behauptetem
Kfz-Diebstahl kann es nach Auffassung des Senats nicht
als Erfahrungstatsache angesehen werden, dass
Versicherungsnehmer in aller Regel keinen Grund haben,
die Schadenanzeige an den Versicherer bewusst
hinauszuzögern. Ein solcher Grund kann vielmehr
durchaus bestehen.
So kann es sein, dass nach einer
Verschiebung eines Fahrzeugs ins Ausland erst dort ein
Original-Schlüssel kopiert werden soll und der
Versicherungsnehmer daher zunächst nicht alle
Original-Schlüssel vorlegen kann; in diesem Fall mag
es der Versicherungsnehmer, der in der Regel weiß,
dass der Versicherer die Vorlage aller Schlüssel
verlangt, vorziehen, mit der Schadenanzeige zu warten,
bis der Original-Schlüssel aus dem Ausland
zurückgekehrt ist.
Auch kann es sein, dass ein
Versicherungsnehmer im Fall einer
Fahrzeug-Verschiebung ins Ausland erst ein dort
vorgenommenes "Umfrisieren" des Fahrzeugs
abwarten will, weil er davon ausgeht, dass die
deutsche Versicherungswirtschaft dort über besondere
Kontakte (Detektivbüros u.ä.) verfügt und das noch
nicht veränderte Fahrzeug leicht(er) entdeckt werden
könnte.
Es fehlt deshalb an einer
Vermutungsgrundlage, die unerläßliche Voraussetzung
(vergl. KG Urteil vom 23.09.2003, 14 U 36/02 ZfS 04,
504) auch für die hier in Rede stehende tatsächliche
Vermutung ist.
Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 24.11.2004 - 20 U
157/04 = BeckRS 2005 00527
verspätete Anzeige
Nach Beweisaufnahme war das Oberlandesgericht Hamm
davon überzeugt, dass der Kläger bereits am
Vormittag, bis spätestens gegen 12.00 Uhr auf das
Loch im Zaun aufmerksam gemacht wurde sowie darauf,
dass sein Fahrzeug offenbar nachts entwendet worden
war.
Der Kläger wandte sich indes erst gegen 18.00
Uhr an die Polizei. Für das OLG Hamm bestand deshalb
der dringende Verdacht, dass der Kläger mit der
Meldung an die Polizei so lange zuwarten wollte, bis
nach seiner Vorstellung der Wagen vor einer Entdeckung
durch die deutschen Behörden "in
Sicherheit" sein würde.
Oberlandesgericht Hamm,
Urteil vom 27.06.2003 - 20 U
224/99 = BeckRS 20
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