Entscheidungen
Vertragshändler
Der Diebstahl eines fabrikneuen Transporters vom
Grundstück eines großen
Kraftfahrzeugvertragshändlers ist nicht mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn die
Angaben zum Tatzeitraum in der Anzeige bei der Polizei
und in der erst mehr als einem Monat später
erstellten Schadensanzeige bei dem Versicherer
differieren, ein Originalschlüssel sowie ein aus
einem Originalrohling nachgefertigter Schlüssel
vorgelegt worden sind und von letzterem nicht
feststeht, daß er nicht zu den bei der Anlieferung
des Fahrzeugs ausgehändigten Schlüsseln gehört, der
Versicherungsnehmerin zwar in eineinhalb Jahren fünf
Gebrauchtwagen gestohlen worden sind, bei denen die
Schlüssel in einer verschlossenen Box am Fahrzeug
angebracht waren, und danach noch zwei weitere
Fahrzeuge, diese Diebstahlshäufung aber durch einen
jährlichen Umsatz von ca. 1.000 Wagen relativiert
wird und von dem Versicherer auch nicht zum Anlass
genommen worden ist, den Versicherungsvertrag zu
kündigen.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 24.04.2001 -
4 U 169/00 BeckRS 2001 30176145
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