Entscheidungen
 
Vertragshändler
 
Der Diebstahl eines fabrikneuen Transporters vom Grundstück eines großen Kraftfahrzeugvertragshändlers ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn die Angaben zum Tatzeitraum in der Anzeige bei der Polizei und in der erst mehr als einem Monat später erstellten Schadensanzeige bei dem Versicherer differieren, ein Originalschlüssel sowie ein aus einem Originalrohling nachgefertigter Schlüssel vorgelegt worden sind und von letzterem nicht feststeht, daß er nicht zu den bei der Anlieferung des Fahrzeugs ausgehändigten Schlüsseln gehört, der Versicherungsnehmerin zwar in eineinhalb Jahren fünf Gebrauchtwagen gestohlen worden sind, bei denen die Schlüssel in einer verschlossenen Box am Fahrzeug angebracht waren, und danach noch zwei weitere Fahrzeuge, diese Diebstahlshäufung aber durch einen jährlichen Umsatz von ca. 1.000 Wagen relativiert wird und von dem Versicherer auch nicht zum Anlass genommen worden ist, den Versicherungsvertrag zu kündigen.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 24.04.2001 - 4 U 169/00 BeckRS 2001 30176145
  
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