Vorschäden
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in
Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der
Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der
Versicherer bereits positiv kennt.
Hat der Versicherer
einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden auch für
die neue Schadensmeldung maßgeblichen
Versicherungsvertrages über einen bestimmten
versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er
diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten (Fortführung
von Senat, NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493;
Abgrenzung zu Senat, NJW-RR 2007, 606 = VersR
2007,481).
BGH,
Urteil vom 11.07.2007 - IV ZR 332/05
(rechtskräftig) = BeckRS 2007 12157
Vorschäden
Wird der Versicherungsnehmer im Rahmen der
Schadensanzeige dazu aufgefordert die Vorschäden am
Kfz. anzugeben, so ist er nach ständiger
Rechtsprechung dazu verpflichtet, sämtliche
Vorschäden und nicht nur den zuletzt entstandenen
Vorschaden anzugeben.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 17.02.2004 - 9 U
116/03 = SP 2004 269
Vorschäden
1. Der Kaskoversicherer ist wegen
Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der
Versicherungsnehmer, der Entschädigung für den
Diebstahl seines Kraftfahrzeugs begehrt, im Fragebogen
des Versicherers "einen" reparierten
Vorschaden angegeben und auf Nachfrage vorprozessual
mitgeteilt hat, der Name der Werkstatt sei ihm
entfallen und eine Rechnung sei nicht mehr vorhanden,
obwohl ihm nach seinem Prozessvortrag die - wiederum
nicht benannte - Werkstatt bekannt ist und eine
Rechnung nicht erstellt wurde.
2. Die Relevanz der Obliegenheitsverletzung entfällt
nicht wegen gemilderten Verschuldens des
Versicherungsnehmers, weil er zum Schutz der Werkstatt
gehandelt haben will, die die Arbeiten
"schwarz" ausgeführt habe, wenn der
Versicherungsnehmer vorprozessual das Angebot des
Versicherers abgelehnt hat, einen Sachverständigen zu
beauftragen, der mit dem Versicherungsnehmer die
Werkstatt zur Verifizierung des Vorschadens und der
Reparatur aufsuchen solle, anderenfalls Deckung
verweigert werde.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 29.05.2001 -
4 U 218/00 BeckRS 2001 30183150
Vorschäden
1. Im Rahmen der Geltendmachung eines
Versicherungsfalls wegen des Diebstahls eines
versicherten Kfz. obliegt es dem Versicherungsnehmer,
der Versicherung auch bereits reparierte Vorschäden
des Kfz. anzuzeigen.
2. Diese Anzeigeobliegenheit besteht aber dann nicht,
wenn der Versicherer bereits Kenntnis von diesen
Vorschäden hat.
Landgericht Düsseldorf,
Urteil vom 01.08.2000 - 11 O
14/00
Vorschäden
Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach
Vorschäden eines Kfz. ist aus der Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu
verstehen, daß nach sämtlichen Vorschäden und nicht
nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird
(Senatsurteil vom 15.1.1999 -- 10 U 1574/97 -- NVersZ
1999, 272 = VersR 1999, 1536). Vorschäden sind auch
dann anzugeben, wenn eine Reparatur stattgefunden hat.
Denn das Vorhandensein von Vorschäden kann selbst bei
ordnungsgemäßer Reparatur den Wert eines PKW's
mindern. Der Versicherer hat ein berechtigtes
Interesse daran, Kenntnis von derartigen Schäden zu
erlangen, um Nachforschungen zur Ermittlung des
Zeitwerts anstellen zu können (im Anschluß an
Senatsurteil vom 15.10.1999 -- 10 U 102/99).
Oberlandesgericht Koblenz
vom 26.05.2000, 10 U 1627/99
= BeckRS 2000 30114410
Vorschäden
Wenn der VersNehmer die Fragen des Versicherers, ob
bei Erwerb des Kfz. Schäden bestanden haben und ob
während der Besitzzeit Beschädigungen eingetreten
sind, mit "nein" beantwortet hat, obwohl das
vom VersNehmer am 20. 07. 2001 möglicherweise
zunächst für den Vater gekaufte und auf diesen
zunächst zugelassene, aber ganz vom jetzigen
VersNehmer selbst genutzte Kfz. am 26. 10. 2002 einen
Wildschaden in Höhe von 3754,30 EUR erlitten hat,
bevor der VersNehmer das Kfz. am 05. 11. 2002 vom
Vater erworben haben will und am 06. 11. 2002 auf sich
umgemeldet hat, als der Wildschaden noch nicht
repariert war, kann dem VersNehmer nicht geglaubt
werden, bei der Nichtangabe des Wildschadens von dem
Erwerb am 20. 07. 2001 ausgegangen zu sein, hat der
VersNehmer seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt,
und zwar unabhängig davon, ob der Eigentumsübergang
auf den VersNehmer am 20. 07. 2001 oder am 05. 11.
2002 erfolgt ist, ist das Verschweigen des
Wildschadens relevant i.S.d. Relevanz-Rspr. des BGH
und das Verschulden des VersNehmers erheblich.
Dabei kann sich der VersNehmer von der Vermutung der
vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit nicht
dadurch entlasten, dass es der jetzige Versicherer
war, der den Wildschaden reguliert hat.
Landgericht Berlin,
Urteil vom 21. 07. 2004 - 17 O
514/03 = r+s 2006, 105
Vorschäden
1.
Bei Vorschäden aus zwei Unfällen - im Februar und
August 2004 - liegt eine Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der
Versicherungsnehmer auf die im Schadenanzeigeformular
gestellte Frage "Gab es Vorschäden? Höhe? Wann
und wodurch sind diese eingetreten?" lediglich
antwortet: "Auffahrunfall, defekte Stoßstange,
in '04."
2. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus
der sog. Uniwagnis-Datei lassen die
Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers
unberührt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2007, 606 = VersR
2007, 481).
Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 23.01.2008 - 20 U
109/07 = BeckRS 2008 05782
Vorschaden
Die Nichtangabe eines erheblichen Vorschadens
(6.330,89 DM) in dem Fragebogen des Versicherers nach
der Anmeldung eines Kfz.-Diebstahls führt als
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur
Leistungsfreiheit des Versicherers.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 30. 11. 2000 - 8 U
169/99 = NVersZ 2001, 228
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