Entscheidungen
 
Vorschäden

Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. 

Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten (Fortführung von Senat, NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493; Abgrenzung zu Senat, NJW-RR 2007, 606 = VersR 2007,481).

BGH, 
Urteil vom 11.07.2007 - IV ZR 332/05 (rechtskräftig) = BeckRS 2007 12157
 

Vorschäden

Wird der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige dazu aufgefordert die Vorschäden am Kfz. anzugeben, so ist er nach ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, sämtliche Vorschäden und nicht nur den zuletzt entstandenen Vorschaden anzugeben.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 17.02.2004 - 9 U 116/03 = SP 2004 269


Vorschäden

1. Der Kaskoversicherer ist wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer, der Entschädigung für den Diebstahl seines Kraftfahrzeugs begehrt, im Fragebogen des Versicherers "einen" reparierten Vorschaden angegeben und auf Nachfrage vorprozessual mitgeteilt hat, der Name der Werkstatt sei ihm entfallen und eine Rechnung sei nicht mehr vorhanden, obwohl ihm nach seinem Prozessvortrag die - wiederum nicht benannte - Werkstatt bekannt ist und eine Rechnung nicht erstellt wurde.

2. Die Relevanz der Obliegenheitsverletzung entfällt nicht wegen gemilderten Verschuldens des Versicherungsnehmers, weil er zum Schutz der Werkstatt gehandelt haben will, die die Arbeiten "schwarz" ausgeführt habe, wenn der Versicherungsnehmer vorprozessual das Angebot des Versicherers abgelehnt hat, einen Sachverständigen zu beauftragen, der mit dem Versicherungsnehmer die Werkstatt zur Verifizierung des Vorschadens und der Reparatur aufsuchen solle, anderenfalls Deckung verweigert werde.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 29.05.2001 - 4 U 218/00 BeckRS 2001 30183150


Vorschäden

1. Im Rahmen der Geltendmachung eines Versicherungsfalls wegen des Diebstahls eines versicherten Kfz. obliegt es dem Versicherungsnehmer, der Versicherung auch bereits reparierte Vorschäden des Kfz. anzuzeigen.

2. Diese Anzeigeobliegenheit besteht aber dann nicht, wenn der Versicherer bereits Kenntnis von diesen Vorschäden hat.

Landgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 01.08.2000 - 11 O 14/00


Vorschäden

Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden eines Kfz. ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen, daß nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird (Senatsurteil vom 15.1.1999 -- 10 U 1574/97 -- NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). Vorschäden sind auch dann anzugeben, wenn eine Reparatur stattgefunden hat. 

Denn das Vorhandensein von Vorschäden kann selbst bei ordnungsgemäßer Reparatur den Wert eines PKW's mindern. Der Versicherer hat ein berechtigtes Interesse daran, Kenntnis von derartigen Schäden zu erlangen, um Nachforschungen zur Ermittlung des Zeitwerts anstellen zu können (im Anschluß an Senatsurteil vom 15.10.1999 -- 10 U 102/99).

Oberlandesgericht Koblenz 
vom 26.05.2000, 10 U 1627/99 = BeckRS 2000 30114410


Vorschäden

Wenn der VersNehmer die Fragen des Versicherers, ob bei Erwerb des Kfz. Schäden bestanden haben und ob während der Besitzzeit Beschädigungen eingetreten sind, mit "nein" beantwortet hat, obwohl das vom VersNehmer am 20. 07. 2001 möglicherweise zunächst für den Vater gekaufte und auf diesen zunächst zugelassene, aber ganz vom jetzigen VersNehmer selbst genutzte Kfz. am 26. 10. 2002 einen Wildschaden in Höhe von 3754,30 EUR erlitten hat, bevor der VersNehmer das Kfz. am 05. 11. 2002 vom Vater erworben haben will und am 06. 11. 2002 auf sich umgemeldet hat, als der Wildschaden noch nicht repariert war, kann dem VersNehmer nicht geglaubt werden, bei der Nichtangabe des Wildschadens von dem Erwerb am 20. 07. 2001 ausgegangen zu sein, hat der VersNehmer seine Aufklärungsobliegenheiten verletzt, und zwar unabhängig davon, ob der Eigentumsübergang auf den VersNehmer am 20. 07. 2001 oder am 05. 11. 2002 erfolgt ist, ist das Verschweigen des Wildschadens relevant i.S.d. Relevanz-Rspr. des BGH und das Verschulden des VersNehmers erheblich.

Dabei kann sich der VersNehmer von der Vermutung der vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit nicht dadurch entlasten, dass es der jetzige Versicherer war, der den Wildschaden reguliert hat.

Landgericht Berlin, 
Urteil vom 21. 07. 2004 - 17 O 514/03 = r+s 2006, 105


Vorschäden

1. Bei Vorschäden aus zwei Unfällen - im Februar und August 2004 - liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die im Schadenanzeigeformular gestellte Frage "Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?" lediglich antwortet: "Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in '04."

2. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt (Anschluss an BGH, NJW-RR 2007, 606 = VersR 2007, 481).

Oberlandesgericht Hamm: 
Urteil vom 23.01.2008 - 20 U 109/07 = BeckRS 2008 05782


Vorschaden

Die Nichtangabe eines erheblichen Vorschadens (6.330,89 DM) in dem Fragebogen des Versicherers nach der Anmeldung eines Kfz.-Diebstahls führt als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 30. 11. 2000 - 8 U 169/99 = NVersZ 2001, 228
 
zurück


Rechtsanwalt Markus Rustemeier - Impressum