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Vorstrafen

Eine Anhörung des Versicherungsnehmers zum äußeren Bild des Diebstahls gem. § 141 ZPO hat zu unterbleiben, wenn schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen. Solche Zweifel können sich insbesondere auch aus strafrechtlichen Verurteilungen ergeben, die im Bundeszentralregister noch nicht getilgt sind.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 04.09.2001 - 9 U 18/01 = BeckRS 2002 05975

  
 
 
 
 

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