Entscheidungen
 
Vortäuschung des Versicherungsfalles

Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das Wartungsheft des Kfz. manipuliert ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat, wenn die Restschuld des bei Anschaffung des Kfz aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg - hat verkaufen wollen.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O 126/07 = BeckRS 2008 08546

 

Vortäuschung des Versicherungsfalles

Eine schwierige finanzielle Situation des Kaskoversicherten, die Häufung von Diebstahlsfällen, sogar unter den gleichen Umständen, und anderen Schadensfällen im Umfeld sowie Kopierspuren am Fahrzeugschlüssel kann den Rückschluss auf die Vortäuschung eines Diebstahls begründen.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 10.01.2002 - 2 O 325/01 = SP 2002 430


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Der behauptete Diebstahl eines 12 Jahre alten, mit Wegfahrsperre nachgerüsteten PKW der Oberklasse, der einen Wiederbeschaffungswert, von 10.000 DM haben und von einem nicht vorhersehbaren Abstellort gestohlen worden sein soll, ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau, die in eher beengten wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Eigentümer eine Reihe von Altfahrzeugen sind, mit denen sie in zweieinhalb Jahren mehr als zehn auf Gutachtenbasis abgerechnete, "privat" behobene Verkehrsunfallschäden erlitten haben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 23.10.2001 - 4 U 41/01 = BeckRS 2001 302113442


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Nach dem Klagevortrag ist die behauptete Diebstahlstat nur so zu erklären, daß während des ca. vierstündigen Aufenthalts des Zeugen N in der Discothek ein unbekannter Täter zunächst den an einem Schlüsselbund (zusammen mit Haus- und Fitneßstudioschlüsseln) befindlichen Fahrzeugschlüssel aus der im Garderobenraum befindlichen Jacke des Zeugen an sich genommen, sodann den Fahrzeugschlüssel kopiert, den Transponder entnommen und durch ein Plastikteil ersetzt und schließlich den Schlüssel wieder in die Jackentasche des Zeugen in der Garderobe zurückverbracht hat. Bei diesem Sachverhalt hat das OLG Hamm eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls angenommen.

Oberlandesgericht Hamm, 
Urteil vom 12.01.2000 - 20 U 63/99 = BeckRS 2000 30090250


Vortäuschung des Versicherungsfalles
Die folgenden Tatsachen bzw. Darlegungen (Schlüsselverhältnisse, Herkunft und Wegfahrsperre des Kfz.) reichen nicht aus, um eine Vortäuschung der Kfz- Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahezulegen:

  • Vorlage von vier Schlüsseln, von denen einer nach Sachverständigengutachten nicht zum Kfz. des VersNehmers gehörte, und Fehlen des Werkstattschlüssels.
     
  • Erklärung des VersNehmers, diese vier Schlüssel so beim Kauf des Kfz. (BMW M 3 B) von dem Verkäufer erhalten zu haben, der das Fahrzeug auf der Rohkarosse eines 3er Coupés aufgebaut habe (Bestätigung des Aufbaus durch Zeugen); Bekundung des Schwiegersohns, die beiden Hauptschlüssel seien von ihm und seiner Ehefrau benutzt worden, während die beiden anderen Schlüssel mit dem Kfz. -Brief im Tresor gelegen hätten.
     
  • Hinweis des Versicherers, bei einer elektronischen Wegfahrsperre sei ein Diebstahl in dieser Form ausgeschlossen, aber Zeugenaussage, dass jedenfalls keine anerkannte Wegfahrsperre, zum Beispiel eine EWS II, eingebaut gewesen sei.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 23. 5. 2000 - 9 U 179/97 = r + s 2001, 56


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Legt ein Versicherungsnehmer nach einem von ihm behaupteten Kfz-Diebstahl dem Versicherer einen Schlüssel vor, in dem der Transponder durch eine Attrappe ersetzt ist, dann folgt daraus, dass der Diebstahl vorgetäuscht sein muss. 

Das gilt insbesondere, wenn der Diebstahl sich an einem Ort zugetragen haben soll, den der Versicherungsnehmer üblicherweise nicht aufsucht. Unter diesen Umständen hat der Versicherungsnehmer auch die Glaubwürdigkeit verloren, die ihn geeignet machen könnte, das äußere Bild eines Diebstahls darzulegen.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 11. 4. 2000 - 9 U 150/99 = NJW-RR 2001, 99


Vortäuschung des Versicherungsfalles

Der Diebstahl eines im Jahre 1995 erstzugelassenen Pkw der gehobenen Mittelklasse mit serienmäßiger, aber relativ leicht zu überwindender Wegfahrsperre aus einem Parkhaus ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn zwar der Code der mechanischen Teile der vom redlichen VersNehmer vorgelegten Schlüssel von dem bei den Herstellern des Wagens und der Schließanlage dokumentierten Schließcode abweicht und Spuren auf einen Austausch der am Infrarotteil befestigten Schlüsselschäfte deuten, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ein Austausch der Schlüsselschäfte während des Produktionsvorgangs beim Hersteller der Schließanlage vorgenommen worden sein kann.*

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 21. 3. 2000 - 4 U 65/99 = r + s 2000, 318
 
zurück


Rechtsanwalt Markus Rustemeier - Impressum