Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das
Wartungsheft des Kfz. manipuliert ist, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat, wenn die Restschuld des bei Anschaffung des Kfz
aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der
Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im
Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, wenn
der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg -
hat verkaufen wollen.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O
126/07 = BeckRS 2008 08546
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Eine schwierige finanzielle Situation des
Kaskoversicherten, die Häufung von Diebstahlsfällen,
sogar unter den gleichen Umständen, und anderen
Schadensfällen im Umfeld sowie Kopierspuren am
Fahrzeugschlüssel kann den Rückschluss auf die
Vortäuschung eines Diebstahls begründen.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 10.01.2002 - 2 O
325/01 = SP 2002 430
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Der behauptete Diebstahl eines 12 Jahre alten, mit
Wegfahrsperre nachgerüsteten PKW der Oberklasse, der
einen Wiederbeschaffungswert, von 10.000 DM haben und
von einem nicht vorhersehbaren Abstellort gestohlen
worden sein soll, ist mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn der
Versicherungsnehmer und seine Ehefrau, die in eher
beengten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
Eigentümer eine Reihe von Altfahrzeugen sind, mit
denen sie in zweieinhalb Jahren mehr als zehn auf
Gutachtenbasis abgerechnete, "privat"
behobene Verkehrsunfallschäden erlitten haben.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 23.10.2001 -
4 U 41/01 = BeckRS 2001 302113442
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Nach dem Klagevortrag ist die behauptete Diebstahlstat
nur so zu erklären, daß während des ca.
vierstündigen Aufenthalts des Zeugen N in der
Discothek ein unbekannter Täter zunächst den an
einem Schlüsselbund (zusammen mit Haus- und
Fitneßstudioschlüsseln) befindlichen
Fahrzeugschlüssel aus der im Garderobenraum
befindlichen Jacke des Zeugen an sich genommen, sodann
den Fahrzeugschlüssel kopiert, den Transponder
entnommen und durch ein Plastikteil ersetzt und
schließlich den Schlüssel wieder in die Jackentasche
des Zeugen in der Garderobe zurückverbracht hat. Bei
diesem Sachverhalt hat das OLG Hamm eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls
angenommen.
Oberlandesgericht
Hamm,
Urteil vom 12.01.2000 - 20 U 63/99 = BeckRS 2000
30090250
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Die folgenden Tatsachen bzw. Darlegungen
(Schlüsselverhältnisse, Herkunft und Wegfahrsperre
des Kfz.) reichen nicht aus, um eine Vortäuschung der
Kfz- Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
nahezulegen:
- Vorlage von vier Schlüsseln, von denen einer nach
Sachverständigengutachten nicht zum Kfz. des
VersNehmers gehörte, und Fehlen des
Werkstattschlüssels.
- Erklärung des VersNehmers, diese vier Schlüssel so
beim Kauf des Kfz. (BMW M 3 B) von dem Verkäufer
erhalten zu haben, der das Fahrzeug auf der Rohkarosse
eines 3er Coupés aufgebaut habe (Bestätigung des
Aufbaus durch Zeugen); Bekundung des Schwiegersohns,
die beiden Hauptschlüssel seien von ihm und seiner
Ehefrau benutzt worden, während die beiden anderen
Schlüssel mit dem Kfz. -Brief im Tresor gelegen
hätten.
- Hinweis des Versicherers, bei einer elektronischen
Wegfahrsperre sei ein Diebstahl in dieser Form
ausgeschlossen, aber Zeugenaussage, dass jedenfalls
keine anerkannte Wegfahrsperre, zum Beispiel eine EWS
II, eingebaut gewesen sei.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 23. 5. 2000 - 9 U
179/97 = r + s 2001, 56
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Legt ein Versicherungsnehmer nach einem von ihm
behaupteten Kfz-Diebstahl dem Versicherer einen
Schlüssel vor, in dem der Transponder durch eine
Attrappe ersetzt ist, dann folgt daraus, dass der
Diebstahl vorgetäuscht sein muss.
Das gilt
insbesondere, wenn der Diebstahl sich an einem Ort
zugetragen haben soll, den der Versicherungsnehmer
üblicherweise nicht aufsucht. Unter diesen Umständen
hat der Versicherungsnehmer auch die Glaubwürdigkeit
verloren, die ihn geeignet machen könnte, das
äußere Bild eines Diebstahls darzulegen.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 11. 4. 2000 - 9 U
150/99 = NJW-RR 2001, 99
Vortäuschung
des Versicherungsfalles
Der Diebstahl eines im Jahre 1995 erstzugelassenen Pkw
der gehobenen Mittelklasse mit serienmäßiger, aber
relativ leicht zu überwindender Wegfahrsperre aus
einem Parkhaus ist nicht mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn zwar der Code
der mechanischen Teile der vom redlichen VersNehmer
vorgelegten Schlüssel von dem bei den Herstellern des
Wagens und der Schließanlage dokumentierten
Schließcode abweicht und Spuren auf einen Austausch
der am Infrarotteil befestigten Schlüsselschäfte
deuten, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ein
Austausch der Schlüsselschäfte während des
Produktionsvorgangs beim Hersteller der Schließanlage
vorgenommen worden sein kann.*
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 21. 3. 2000
- 4 U 65/99 = r + s 2000, 318
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