Entscheidungen
Wartungsheft
1. Die für den Versicherungsnehmer geltende
Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn das
Wartungsheft des Kfz manipuliert ist und wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat.
2. Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das
Wartungsheft des Kfz. manipuliert ist, wenn der
Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit
ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt
hat, wenn die Restschuld des bei Anschaffung des Kfz
aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des
Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der
Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im
Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, wenn
der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg -
hat verkaufen wollen.
Landgericht Dortmund,
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O
126/07 = BeckRS 2008 08546
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