Entscheidungen
 
Wartungsheft

1. Die für den Versicherungsnehmer geltende Redlichkeitsvermutung ist erschüttert, wenn das Wartungsheft des Kfz manipuliert ist und wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat.

2. Die Vortäuschung des Versicherungsfalles liegt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe, wenn das Wartungsheft des Kfz. manipuliert ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Schlüssel mit ausgetauschtem Transponder und Kopierspuren vorgelegt hat, wenn die Restschuld des bei Anschaffung des Kfz aufgenommenen Kredits im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch ca. 20.000 EUR betrug und der Versicherungsnehmer die noch laufende Finanzierung im Fragebogen des Versicherers nicht angegeben hat, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug - ohne Erfolg - hat verkaufen wollen.

Landgericht Dortmund, 
Urteil vom 19.03.2008 - 22 O 126/07 = BeckRS 2008 08546

  

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