Wechselnde
Angaben
Durchgreifende Zweifel an der Redlichkeit des
Versicherungsnehmers ergeben sich schon daraus, dass
er sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess ständig
wechselnde Angaben zum äußeren Bild des
Kfz-Diebstahls gemacht hat, so:
- die
Feststellung des Diebstahls könne nur ein
unbekannter Passant bezeugen,
- eine
benannte Zeugin habe ihn begleitet, als er das
versicherte Kfz. am Tag nach dem Abstellen wieder
aufsuchen wollte,
- er
sei nach dem Nicht-Wiederauffinden des Kfz. sofort
zu der Zeugin zurückgekehrt und habe diese
darüber informiert, von dort sei er zur
Polizeiwache gegangen,
- er
sei nach dem Nicht-Wiederauffinden des Kfz. sofort
zu der Zeugin zurückgekehrt und habe diese
darüber informiert, die Zeugin habe seine
Mitteilung sofort überprüft und bestätigt
gefunden.
Oberlandesgericht
Düsseldorf,
Urteil vom 15. 8. 2000 - 4 U 185/99 = r +
s 2001, 12
Wechselnde
Angaben
Dass der Kläger über die Anzahl der ihm beim Erwerb
des versicherten Wagens ausgehändigten Schlüssel
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, kann nicht
ohne weiteres daraus geschlossen werden, dass seine
ursprünglichen Erklärungen gegenüber der Beklagten
objektiv unrichtig waren.
Jedenfalls obliegt es unter
den gegebenen Umständen der Eingangsinstanz, im
Rahmen von § 139 ZPO auf ihre Bedenken hinzuweisen,
den in Erscheinung getretenen Widerspruch aufzuzeigen
und den Kläger aufzufordern, sich dazu zu erklären.
Der Kläger muß im Prozeß Gelegenheit zur
Klarstellung und Erbringung eines entsprechenden
Beweisangebotes haben, insbesondere wenn er geltend
macht, er sei sich erst auf die konkrete Nachfrage
durch die Beklagtenseite bewusst geworden, dass es
einen dritten Fahrzeugschlüssel gibt und er könne
für den späten Zeitpunkt dieser Erkenntnis einen
Zeugen benennen.
Oberlandesgericht Brandenburg,
Urteil vom 14.10.2009 -
3 U 32/09 = BeckRS 2009 29369
zurück
|