Entscheidungen
 
Wechselnde Angaben

Durchgreifende Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers ergeben sich schon daraus, dass er sowohl vorgerichtlich als auch im Prozess ständig wechselnde Angaben zum äußeren Bild des Kfz-Diebstahls gemacht hat, so:
  • die Feststellung des Diebstahls könne nur ein unbekannter Passant bezeugen,
     
  • eine benannte Zeugin habe ihn begleitet, als er das versicherte Kfz. am Tag nach dem Abstellen wieder aufsuchen wollte,
     
  • er sei nach dem Nicht-Wiederauffinden des Kfz. sofort zu der Zeugin zurückgekehrt und habe diese darüber informiert, von dort sei er zur Polizeiwache gegangen,
     
  • er sei nach dem Nicht-Wiederauffinden des Kfz. sofort zu der Zeugin zurückgekehrt und habe diese darüber informiert, die Zeugin habe seine Mitteilung sofort überprüft und bestätigt gefunden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 15. 8. 2000 - 4 U 185/99 = r + s 2001, 12


Wechselnde Angaben

Dass der Kläger über die Anzahl der ihm beim Erwerb des versicherten Wagens ausgehändigten Schlüssel vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, kann nicht ohne weiteres daraus geschlossen werden, dass seine ursprünglichen Erklärungen gegenüber der Beklagten objektiv unrichtig waren. 

Jedenfalls obliegt es unter den gegebenen Umständen der Eingangsinstanz, im Rahmen von § 139 ZPO auf ihre Bedenken hinzuweisen, den in Erscheinung getretenen Widerspruch aufzuzeigen und den Kläger aufzufordern, sich dazu zu erklären. 

Der Kläger muß im Prozeß Gelegenheit zur Klarstellung und Erbringung eines entsprechenden Beweisangebotes haben, insbesondere wenn er geltend macht, er sei sich erst auf die konkrete Nachfrage durch die Beklagtenseite bewusst geworden, dass es einen dritten Fahrzeugschlüssel gibt und er könne für den späten Zeitpunkt dieser Erkenntnis einen Zeugen benennen.

Oberlandesgericht Brandenburg, 
Urteil vom 14.10.2009 - 3 U 32/09 = BeckRS 2009 29369
 
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