Wegfahrsperre
Der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers einer
Fahrzeugteilversicherung, der bekundet, das
abgestellte Fahrzeug nicht mehr vorgefunden zu haben,
steht nicht notwendigerweise entgegen, dass das
Fahrzeug mit Wegfahrsperre am Tag aus einer Parktasche
der Königsallee in Düsseldorf gestohlen worden sein
soll.
Denn es ist, auch Fahrzeuge mit modernsten
Wegfahrsperren im einstelligen Minutenbereich
fahrbereit zu machen.
Auch größere wirtschaftliche
Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers, der etwa
drei Monate nach dem Diebstahl die eidesstattliche
Versicherung abgeben musste und bei der etwa 8 Monate
späteren Rückgabe des geleasten Fahrzeugs wegen
Überschreitung der vereinbartem Kilometerleistung
erhebliche Nachzahlungen hätte leisten müssen,
machen den Versicherungsnehmer nicht notwendigerweise
unglaubwürdig.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 12.07.2006
- 5 U 610/05 = BeckRS 2006 09221
Wegfahrsperre
Der Vollbeweis Beteiligung des Versicherungsnehmers an
der vorsätzlichen Inbrandsetzung seines LKW ist
erbracht, wenn der Wagen mit einem passenden
Schlüssel weggefahren worden sein muß, der Wagen mit
einer Wegfahrsperre der zweiten Generation versehen
war, bei der die Übertragung des Bedienungscodes von
einem Originaltransponder auf einen anderen Chip nur
über eine Werkstatt des LKW-Herstellers
bewerkstelligt werden kann, zugleich mit dem Wagen
eine große Menge billiger Topf- und Messerset
gestohlen worden sein soll, deren Absatz ohne
Verbindungen zum Hausierer-Milieu, in dem der
Versicherungsnehmer solche Waren verkauft, kaum
möglich ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.09.2000, 4 U
183/99 = BeckRS 2000 30134266
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