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Wegfahrsperre

Der Glaubwürdigkeit eines Versicherungsnehmers einer Fahrzeugteilversicherung, der bekundet, das abgestellte Fahrzeug nicht mehr vorgefunden zu haben, steht nicht notwendigerweise entgegen, dass das Fahrzeug mit Wegfahrsperre am Tag aus einer Parktasche der Königsallee in Düsseldorf gestohlen worden sein soll. 

Denn es ist, auch Fahrzeuge mit modernsten Wegfahrsperren im einstelligen Minutenbereich fahrbereit zu machen. 

Auch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten des Versicherungsnehmers, der etwa drei Monate nach dem Diebstahl die eidesstattliche Versicherung abgeben musste und bei der etwa 8 Monate späteren Rückgabe des geleasten Fahrzeugs wegen Überschreitung der vereinbartem Kilometerleistung erhebliche Nachzahlungen hätte leisten müssen, machen den Versicherungsnehmer nicht notwendigerweise unglaubwürdig.

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 12.07.2006 - 5 U 610/05 = BeckRS 2006 09221

  

Wegfahrsperre

Der Vollbeweis Beteiligung des Versicherungsnehmers an der vorsätzlichen Inbrandsetzung seines LKW ist erbracht, wenn der Wagen mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden sein muß, der Wagen mit einer Wegfahrsperre der zweiten Generation versehen war, bei der die Übertragung des Bedienungscodes von einem Originaltransponder auf einen anderen Chip nur über eine Werkstatt des LKW-Herstellers bewerkstelligt werden kann, zugleich mit dem Wagen eine große Menge billiger Topf- und Messerset gestohlen worden sein soll, deren Absatz ohne Verbindungen zum Hausierer-Milieu, in dem der Versicherungsnehmer solche Waren verkauft, kaum möglich ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 28.09.2000, 4 U 183/99 = BeckRS 2000 30134266
 
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