Entscheidungen
"weiße
Weste"
Den Versicherungsanspruch kann nicht durchsetzen, wer
den behaupteten Diebstahl nicht beweisen kann.
Die
Versicherung kann im Prozeß den Diebstahl
zulässigerweise bestreiten. Wenn dann dem Kläger
keine Zeugen für den behaupteten Mindestsachverhalt -
Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kraftfahrzeugs
- zur Verfügung stehen, wird es schon eng.
Der
Kläger ist darauf angewiesen, dem Gericht die
Überzeugung vom Vorliegen des Mindestsachverhaltes
allein durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer
Anhörung gemäß § 141 ZPO zu vermitteln.
Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Kläger zu
dieser Anhörung nur dann zugelassen werden, wenn er
uneingeschränkt glaubwürdig ist (sog. "weiße
Weste").
Dagegen wendet sich die Versicherung als Beklagte. Sie
greift die Redlichkeit des Klägers u.a. damit an, er
hätte zu den Schlüsselverhältnissen falsche Angaben
gemacht.
Untersucht werden bereits seine Angaben in der
Diebstahlsanzeige bei der Polizei darauf, ob die
Angaben zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel stimmen.
Als nächstes werden die Angaben der Beklagten
gegenüber untersucht. Wer die Existenz eines
Schlüssels verschweigt, ist nicht redlich.
Bei einem solchen Sachverhalt ist die Versicherung in
der Regel auch wegen vorsätzlicher
Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.
Oberlandesgericht
Hamburg,
Urteil vom 29.11.2000 - 14 U 85/2000 = BeckRS 2001
00947
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