Entscheidungen
 
"weiße Weste"

Den Versicherungsanspruch kann nicht durchsetzen, wer den behaupteten Diebstahl nicht beweisen kann. 

Die Versicherung kann im Prozeß den Diebstahl zulässigerweise bestreiten. Wenn dann dem Kläger keine Zeugen für den behaupteten Mindestsachverhalt - Abstellen und Nichtwiederauffinden des Kraftfahrzeugs - zur Verfügung stehen, wird es schon eng. 

Der Kläger ist darauf angewiesen, dem Gericht die Überzeugung vom Vorliegen des Mindestsachverhaltes allein durch seine eigenen Angaben im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO zu vermitteln. 

Nach der ständigen Rechtsprechung kann der Kläger zu dieser Anhörung nur dann zugelassen werden, wenn er uneingeschränkt glaubwürdig ist (sog. "weiße Weste").

Dagegen wendet sich die Versicherung als Beklagte. Sie greift die Redlichkeit des Klägers u.a. damit an, er hätte zu den Schlüsselverhältnissen falsche Angaben gemacht.

Untersucht werden bereits seine Angaben in der Diebstahlsanzeige bei der Polizei darauf, ob die Angaben zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel stimmen. Als nächstes werden die Angaben der Beklagten gegenüber untersucht. Wer die Existenz eines Schlüssels verschweigt, ist nicht redlich.

Bei einem solchen Sachverhalt ist die Versicherung in der Regel auch wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei.

Oberlandesgericht Hamburg, 
Urteil vom 29.11.2000 - 14 U 85/2000 = BeckRS 2001 00947
  
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