Entscheidungen
Werkstattinhaber
Der Werkstattinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Autoschlüssel der ihm zur Reparatur anvertrauten
Kfz. ausreichend sicher verwahrt werden.
Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Inhaber der
Werkstatt diese in einem für Einbrecher leicht
aufzufindenden Schlüsselkasten verbirgt.
Oberlandesgericht
Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2004 - 23 U 67/04 =
SP 2005 321
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