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Werkstattinhaber

Der Werkstattinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Autoschlüssel der ihm zur Reparatur anvertrauten Kfz. ausreichend sicher verwahrt werden. 

Hierzu reicht es nicht aus, wenn der Inhaber der Werkstatt diese in einem für Einbrecher leicht aufzufindenden Schlüsselkasten verbirgt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2004 - 23 U 67/04 = SP 2005 321
  

 

 

 

 


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