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Wertvolles Transportgut

Hat der Frachtführer von der Art des Transportgutes und dessen erheblichem Wert keine konkrete Kenntnis, so braucht er grundsätzlich nicht von einer besonderen Diebstahlsgefahr für das Gut auszugehen, die es ausnahmsweise erforderlich macht, für den Transport anstelle eines Planen-Lkw einen Kastenwagen einzusetzen.

BGH: Urteil vom 06.06.2007 - I ZR 121/04 = BeckRS 2007 16133
  

 

 

 

 

 
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