Entscheidungen
 
Wissenserklärungsvertreter

1. Der Zeuge, der das versicherte Fahrzeug vor dem behaupteten Diebstahl abgestellt hat, ist Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer den Zeugen das Schadenanzeige-Formular des Versicherers hat ausfüllen und unterschreiben lassen.

2. Wenn der Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmer die Frage nach Zeugen für das Abstellen des entwendeten Kfz. 

In der Diebstahl -Schadenanzeige wahrheitswidrig verneint hat, indem er an die für die Antwort in Frage kommende Stelle einen Strich gesetzt hat und die Anwesenheit einer Begleiterin verschwiegen hat, hat er die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt, und
  1. ist die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, wenn er die Zeugin erklärtermaßen aus der Angelegenheit heraushalten wollte,
     
  2. ist die Obliegenheitsverletzung relevant (generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers und erhebliches Verschulden bejaht),
     
  3. ist der Versicherer gem. § 7 Ziff. V Nr. 4, § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 157/99 = r + s 2000, 448

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