Wissenserklärungsvertreter
1. Der Zeuge, der das versicherte Fahrzeug vor dem
behaupteten Diebstahl abgestellt hat, ist
Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers,
wenn der Versicherungsnehmer den Zeugen das
Schadenanzeige-Formular des Versicherers hat
ausfüllen und unterschreiben lassen.
2. Wenn der Wissenserklärungsvertreter des
Versicherungsnehmer die Frage nach Zeugen für das
Abstellen des entwendeten Kfz.
In der Diebstahl -Schadenanzeige wahrheitswidrig
verneint hat, indem er an die für die Antwort in
Frage kommende Stelle einen Strich gesetzt hat und die
Anwesenheit einer Begleiterin verschwiegen hat, hat er
die Auskunftsobliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3
AKB verletzt, und
- ist
die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, wenn er
die Zeugin erklärtermaßen aus der Angelegenheit
heraushalten wollte,
- ist
die Obliegenheitsverletzung relevant (generelle
Gefährdung der Interessen des Versicherers und
erhebliches Verschulden bejaht),
- ist
der Versicherer gem. § 7 Ziff. V Nr. 4, § 6 Abs.
3 VVG leistungsfrei.
Oberlandesgericht
Köln, Urteil vom 20. 6. 2000 - 9 U 157/99 = r + s
2000, 448
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