Zeugen
1. Ein Versicherungsnehmer (VN) kommt seiner
Auskunftsobliegenheit nach § 7 Ziff.I Nr.2 AKB nicht
nach, wenn er bei einer Fahrzeugentwendung vorhandene
Zeugen in der Schadensmeldung nicht benennt, sondern
erst in der Klageschrift auf diese hinweist.
2. Liegt keine überzeugende Erklärung für die
späte Benennung eines Zeugen vor, ist eine
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und eine
Interessengefährdung der Versicherung gegeben.
3. Benennt der Versicherungsnehmer den Zeugen erst mit
Kenntnis des Nichtnachweises der Fahrzeugentwendung,
ist die Berichtigung der vorher gemachten Angaben
verspätet. Die Versicherung ist von ihrer
Leistungspflicht entbunden, wenn sie den VN ordentlich
belehrt hat.
Landgericht Berlin,
Urteil vom 08.01.2003 - 17 O
314/01 = R + S 2004, 277
Zeugen
Falsche Angaben über vorhandene bzw. fehlende Zeugen
sind im Entwendungsfall generell geeignet, die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Der Versicherungsnehmer verletzt seine
Aufklärungsobliegenheit, wenn er nicht angibt, dass
ein (weiterer) Zeuge zugegen war, als das Fahrzeug
nicht wiederaufgefunden wurde.
Landgericht Halle,
Urteil vom 18. 3. 2005 - 8 (14) 0
155/02 = NZV 2005, 645
Zeugen
Der äußere Anschein des Diebstahls eines Kfz. kann
nicht mit einem nicht näher benannten Zeugen
nachgewiesen werden, sofern dieser nicht anderweitig
individualisiert werden kann.
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 23.12.2005 - 8 U
78/04 = VRundSCH 26/05 43 (LS)
Zeugen
Wer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls nur seine
Ehefrau als Zeugin für das Abstellen des Fahrzeugs
angibt und nicht eine Nachbarin, die das Abstellen
auch bemerkt hat, verletzt seine
Aufklärungsobliegenheit jedenfalls dann nicht, wenn
er bei der Schadensmeldung von der Beobachtung des
Abstellens durch die Nachbarin nichts wusste.
Es steht
zur Darlegungslast des Versicherers, Kenntnis des
Versicherungsnehmers von dem nicht mitgeteilten
Umstand zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen.
BGH,
Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 40/06 = BeckRS
2008 01658
Zeugen
Die Versicherung ist nicht aufgrund der Tatsache von
der Leistung frei, dass er in einem Fragebogen die
beiden Kinder als Zeugen nicht angegeben hat.
Es ist
bereits zweifelhaft, ob der Kläger objektiv eine
Obliegenheitsverletzung begangen hat, denn in dem
Fragebogen wird nicht ausdrücklich verlangt, dass
sämtliche Zeugen anzugeben sind.
Doch selbst wenn man
von einer objektiven Obliegenheitsverletzung ausgehen
sollte, geschah diese jedenfalls nicht vorsätzlich.
Ein Mangel an Verschulden muss das Gericht auch ohne
formellen Beweisantritt des Versicherungsnehmers
berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet
(vgl. Prölss/Martin-Prölss, § 6 VVG Rn. 126).
Es
entspricht dem normalen Reflex eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass man
dann, wenn nur allgemein nach Zeugen und nicht nach
allen Zeugen gefragt ist, den erwachsenen Zeugen und
nicht die ebenfalls anwesenden Kinder benennt.
Landgericht Halle,
Urteil vom 29.04.2008 - 5 O 44/07 =
BeckRS 2008 13400
Zeugen
Wenn der Versicherungsehmer durch das Zeugnis seiner
Mutter unter Beweis gestellt hat, dass er das
versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Ort abgestellt hat und dass er die Zeugin
am nächsten Morgen kurze Zeit nach dem Verlassen
ihrer Wohnung über das Abhandenkommen des Fahrzeugs
verständigt hat, und wenn sich die Mutter dann selbst
vergewissert hat, dass das Fahrzeug nicht mehr am
vorherigen Abstellort vorhanden war, reicht dies zum
Nachweis des äußeren Bildes einer
bedingungsgemäßen Entwendung nicht aus, da die
Zeugin das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs nicht
beobachtet hat.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Urteil vom 15. 8. 2000
- 4 U 185/99 = r + s 2001, 12
Zeugen
Der Beweisbeschluss des Senats hat die Vernehmung der
Zeugin nicht nur zu dem Vorbringen des Kl. zum
äußeren Bild sondern auch zu seinen den Erwerb des
Kraftfahrzeugs betreffenden Behauptungen angeordnet.
Dazu war die Zeugin nicht benannt. Nach § 396 Abs.2
ZPO darf indessen ein Zeuge über das Beweisthema im
engeren Sinn hinaus zur weiteren Aufklärung und
Vervollständigung der Aussage befragt werden.
Dazu
zählen zwar vor allem Fragen, die die
Zuverlässigkeit der angegebenen Wahrnehmungen
betreffen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
60.Aufl., § 396 Rdnr.4). Nicht anders als im
Strafprozess (§ 68 Abs.4 StPO) können indessen auf
dieser Grundlage auch Umstände Gegenstand der
Beweiserhebung sein, die "die Glaubwürdigkeit
(des Zeugen) in der vorliegenden Sache
betreffen".
Dazu zählen die zeitlich und
sachlich mit dem behaupteten Versicherungsfall
zusammenhängenden Fragen des Erwerbs des versicherten
Kraftfahrzeugs.
Oberlandesgericht Saarbrücken,
Urteil vom 14.07.2004
- 5 U 58/04 = BeckRS 2005 00402
Zeugen
Der Beweis der Entwendung des versicherten Kfz ist
nicht geführt, wenn sich die beiden Zeugen
widersprüchlich zum Abstellort und zur Abstellzeit
des Fahrzeugs äußern, wenn sich für den einen
Zeugen, der als Sohn der Versicherungsnehmerin ein
Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, Zweifel an
seiner Glaubwürdigkeit ergeben, weil seine Aussage
zur Heimfahrt nach dem behaupteten Diebstahl bei
seiner Vernehmung vor dem Landgericht in eklatantem
Widerspruch zu der von ihm selbst eingetragenen Angabe
in der nur schriftlich erfolgten Zusatzvernehmung
steht, wenn die Angaben des anderen, unbeteiligten
Zeugen auffallend vage und zum Teil unbrauchbar sind
(stark alkoholisiert im Zeitpunkt des
Nicht-Wiederauffindens des Fahrzeug).
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 25. 7. 2000 - 9 U
180/99 = r + s 2001, 406
Zeugen
Nach der Anzeige eines Kfz.-Diebstahls kann das
Verschweigen von drei Zeugen für das Abstellen und
Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zum Verlust des
Versicherungsanspruchs führen.
Oberlandesgericht Köln,
Urteil vom 13. 8. 2002 - 9 U
178/01 NJW-RR 2003, 391
Zeugen
Auch eine Anhörung des Klägers als Partei zu den
äußeren Umständen des Diebstahls kommt vorliegend
nicht in Betracht.
Zwar kann das Gericht im Rahmen der
freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286
ZPO) den Behauptungen und Angaben des
Versicherungsnehmers im Rahmen einer persönlichen
Anhörung gem. § 141 ZPO unter Umständen auch dann
glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht
beweisen kann (BGHZ 132, 79,82; VersR 1993, 571, 572).
Für eine derartige nur subsidiäre Anhörung des sich
in Beweisnot befindlichen Versicherungsnehmers besteht
aber zunächst kein Anlass, wenn tatsächlich Zeugen
vorhanden sind, diese aber aus nicht näher
dargelegten Gründen nicht benannt werden (BGH VersR
1997, 733; OLG Koblenz r + sr+s 2001, 187; OLG Hamm r
+ sr+s 1995, 126; OLG Düsseldorf r + sr+s 1994, 5).
Oberlandesgericht Celle,
Urteil vom 23.12.2004 - 8 U
78/04 (rechtskräftig) BeckRS 2009 18127
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