Entscheidungen
 
Zeugen

1. Ein Versicherungsnehmer (VN) kommt seiner Auskunftsobliegenheit nach § 7 Ziff.I Nr.2 AKB nicht nach, wenn er bei einer Fahrzeugentwendung vorhandene Zeugen in der Schadensmeldung nicht benennt, sondern erst in der Klageschrift auf diese hinweist.

2. Liegt keine überzeugende Erklärung für die späte Benennung eines Zeugen vor, ist eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung und eine Interessengefährdung der Versicherung gegeben.

3. Benennt der Versicherungsnehmer den Zeugen erst mit Kenntnis des Nichtnachweises der Fahrzeugentwendung, ist die Berichtigung der vorher gemachten Angaben verspätet. Die Versicherung ist von ihrer Leistungspflicht entbunden, wenn sie den VN ordentlich belehrt hat. 

Landgericht Berlin, 
Urteil vom 08.01.2003 - 17 O 314/01 = R + S 2004, 277



Zeugen

Falsche Angaben über vorhandene bzw. fehlende Zeugen sind im Entwendungsfall generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. 

Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit, wenn er nicht angibt, dass ein (weiterer) Zeuge zugegen war, als das Fahrzeug nicht wiederaufgefunden wurde.

Landgericht Halle, 
Urteil vom 18. 3. 2005 - 8 (14) 0 155/02 = NZV 2005, 645


Zeugen

Der äußere Anschein des Diebstahls eines Kfz. kann nicht mit einem nicht näher benannten Zeugen nachgewiesen werden, sofern dieser nicht anderweitig individualisiert werden kann.

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 23.12.2005 - 8 U 78/04 = VRundSCH 26/05 43 (LS)


Zeugen

Wer in der Anzeige eines Kfz-Diebstahls nur seine Ehefrau als Zeugin für das Abstellen des Fahrzeugs angibt und nicht eine Nachbarin, die das Abstellen auch bemerkt hat, verletzt seine Aufklärungsobliegenheit jedenfalls dann nicht, wenn er bei der Schadensmeldung von der Beobachtung des Abstellens durch die Nachbarin nichts wusste. 

Es steht zur Darlegungslast des Versicherers, Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem nicht mitgeteilten Umstand zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen.

BGH, 
Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 40/06 = BeckRS 2008 01658


Zeugen

Die Versicherung ist nicht aufgrund der Tatsache von der Leistung frei, dass er in einem Fragebogen die beiden Kinder als Zeugen nicht angegeben hat. 

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger objektiv eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, denn in dem Fragebogen wird nicht ausdrücklich verlangt, dass sämtliche Zeugen anzugeben sind. 

Doch selbst wenn man von einer objektiven Obliegenheitsverletzung ausgehen sollte, geschah diese jedenfalls nicht vorsätzlich. 

Ein Mangel an Verschulden muss das Gericht auch ohne formellen Beweisantritt des Versicherungsnehmers berücksichtigen, wenn die Sachlage dazu Anlass bietet (vgl. Prölss/Martin-Prölss, § 6 VVG Rn. 126). 

Es entspricht dem normalen Reflex eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, dass man dann, wenn nur allgemein nach Zeugen und nicht nach allen Zeugen gefragt ist, den erwachsenen Zeugen und nicht die ebenfalls anwesenden Kinder benennt.

Landgericht Halle, 
Urteil vom 29.04.2008 - 5 O 44/07 = BeckRS 2008 13400


Zeugen

Wenn der Versicherungsehmer durch das Zeugnis seiner Mutter unter Beweis gestellt hat, dass er das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat und dass er die Zeugin am nächsten Morgen kurze Zeit nach dem Verlassen ihrer Wohnung über das Abhandenkommen des Fahrzeugs verständigt hat, und wenn sich die Mutter dann selbst vergewissert hat, dass das Fahrzeug nicht mehr am vorherigen Abstellort vorhanden war, reicht dies zum Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht aus, da die Zeugin das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs nicht beobachtet hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Urteil vom 15. 8. 2000 - 4 U 185/99 = r + s 2001, 12


Zeugen

Der Beweisbeschluss des Senats hat die Vernehmung der Zeugin nicht nur zu dem Vorbringen des Kl. zum äußeren Bild sondern auch zu seinen den Erwerb des Kraftfahrzeugs betreffenden Behauptungen angeordnet. 

Dazu war die Zeugin nicht benannt. Nach § 396 Abs.2 ZPO darf indessen ein Zeuge über das Beweisthema im engeren Sinn hinaus zur weiteren Aufklärung und Vervollständigung der Aussage befragt werden. 

Dazu zählen zwar vor allem Fragen, die die Zuverlässigkeit der angegebenen Wahrnehmungen betreffen (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60.Aufl., § 396 Rdnr.4). Nicht anders als im Strafprozess (§ 68 Abs.4 StPO) können indessen auf dieser Grundlage auch Umstände Gegenstand der Beweiserhebung sein, die "die Glaubwürdigkeit (des Zeugen) in der vorliegenden Sache betreffen". 

Dazu zählen die zeitlich und sachlich mit dem behaupteten Versicherungsfall zusammenhängenden Fragen des Erwerbs des versicherten Kraftfahrzeugs.

Oberlandesgericht Saarbrücken, 
Urteil vom 14.07.2004 - 5 U 58/04 = BeckRS 2005 00402


Zeugen
Der Beweis der Entwendung des versicherten Kfz ist nicht geführt, wenn sich die beiden Zeugen widersprüchlich zum Abstellort und zur Abstellzeit des Fahrzeugs äußern, wenn sich für den einen Zeugen, der als Sohn der Versicherungsnehmerin ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergeben, weil seine Aussage zur Heimfahrt nach dem behaupteten Diebstahl bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht in eklatantem Widerspruch zu der von ihm selbst eingetragenen Angabe in der nur schriftlich erfolgten Zusatzvernehmung steht, wenn die Angaben des anderen, unbeteiligten Zeugen auffallend vage und zum Teil unbrauchbar sind (stark alkoholisiert im Zeitpunkt des Nicht-Wiederauffindens des Fahrzeug).

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 25. 7. 2000 - 9 U 180/99 = r + s 2001, 406


Zeugen

Nach der Anzeige eines Kfz.-Diebstahls kann das Verschweigen von drei Zeugen für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen.

Oberlandesgericht Köln, 
Urteil vom 13. 8. 2002 - 9 U 178/01 NJW-RR 2003, 391


Zeugen

Auch eine Anhörung des Klägers als Partei zu den äußeren Umständen des Diebstahls kommt vorliegend nicht in Betracht. 

Zwar kann das Gericht im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers im Rahmen einer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann (BGHZ 132, 79,82; VersR 1993, 571, 572).

Für eine derartige nur subsidiäre Anhörung des sich in Beweisnot befindlichen Versicherungsnehmers besteht aber zunächst kein Anlass, wenn tatsächlich Zeugen vorhanden sind, diese aber aus nicht näher dargelegten Gründen nicht benannt werden (BGH VersR 1997, 733; OLG Koblenz r + sr+s 2001, 187; OLG Hamm r + sr+s 1995, 126; OLG Düsseldorf r + sr+s 1994, 5).

Oberlandesgericht Celle, 
Urteil vom 23.12.2004 - 8 U 78/04 (rechtskräftig) BeckRS 2009 18127
 
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