Entscheidungen
 
Zudecken von teuren Sachen
 

1. Das Liegenlassen von Gepäckstücken nicht unerheblichen Wertes im Fahrgastraum ist als grob fahrlässig zu werten. 
 
Das gilt auch, wenn die Gegenstände z.B. durch eine Decke getarnt wurden, da ein Passant hierdurch erst auf die Möglichkeit, dass sich unter der Abdeckung wertvolle Gegenstände befinden könnten, aufmerksam gemacht wird.
 
2. Eine andere rechtliche Bewertung lässt sich auch nicht darauf stützen, dass das Fahrzeug auf einer öffentlichen Parkfläche geparkt und nur kurzzeitig (etwa ½ Stunde) zum Zwecke der Unterkunftsuche verlassen wurde, da allein die Art und Weise der Gepäckdeponierung im Fahrzeug den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet.
 
Amtsgericht Meschede, Urteil vom 08.08.2001 - 6 C 337/01 = VersR 2002, 754
  

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