Entscheidungen
Zudecken
von teuren Sachen
1. Das Liegenlassen von Gepäckstücken nicht
unerheblichen Wertes im Fahrgastraum ist als grob
fahrlässig zu werten.
Das gilt auch, wenn die Gegenstände z.B. durch eine
Decke getarnt wurden, da ein Passant hierdurch erst
auf die Möglichkeit, dass sich unter der Abdeckung
wertvolle Gegenstände befinden könnten, aufmerksam
gemacht wird.
2. Eine andere rechtliche Bewertung lässt sich auch
nicht darauf stützen, dass das Fahrzeug auf einer
öffentlichen Parkfläche geparkt und nur kurzzeitig
(etwa ½ Stunde) zum Zwecke der Unterkunftsuche
verlassen wurde, da allein die Art und Weise der
Gepäckdeponierung im Fahrzeug den
Fahrlässigkeitsvorwurf begründet.
Amtsgericht
Meschede, Urteil vom 08.08.2001 - 6 C 337/01 =
VersR 2002, 754
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